BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 214/16
a) Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist.
b) Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist zunächst verzichtet hatte, das Gericht vor einer Entscheidung und innerhalb der Frist darüber, dass sie das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nunmehr anderweitig ausgeübt habe, muss das Gericht ihr Gelegenheit geben, bis zum Ablauf der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist die Zustimmung des ausgewählten Versorgungsträgers gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachzuweisen.
BGH, Urt. v. 10.1.2018 – IV ZR 262/16
Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen