OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2017 – 13 WF 236/17

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht fristgebunden, sondern er unterliegt der Beurteilung anhand des Zwecks der staatlichen Hilfe. Auch der zum Ende des Rechtszuges gestellte Antrag ist begründet und die Bewilligung gewährt vollständige Verfahrenskostenhilfe für das gesamte auch vor der Antragstellung geführte Verfahren, wenn dargelegt wird, dass die Bedürftigkeit erst zur Zeit der Antragstellung entstanden ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2017 – 13 WF 265/17

a) An die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind hohe Anforderungen zu stellen. Alle mit dem Erklärungsformular gestellten Fragen hat der Antragsteller zu beantworten, indem er sämtliche Formularfelder ausfüllt und auf diese Weise erklärte Angaben mit Belegen glaubhaft macht.

b) Der Formularzwang dient der einfachen und vollständigen Prüfung, nicht der einfachen Begründung einer Ablehnung. Fehlt eine Angabe, die mit sehr überschaubarem Aufwand aus den vollständig vorgelegten Belegen ermittelt werden kann, und ist dieser Mangel als Ausnahme in einem sonst gründlich und sorgfältig ausgefüllten Formular zu erkennen, so darf darauf die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht gestützt werden.

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