Zum Sachverhalt:

Im Streit der zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedenen Beteiligten war die Einbeziehung eines von einem Ehegatten während der Trennungszeit erzielten Lottogewinns. Im Juli 1971 heirateten die Beteiligten. Der Ehe entstammen drei mittlerweile erwachsene Kinder. Die Trennung vollzogen sie im August 2000. Der Ehemann nahm in der Folge eine partnerschaftliche Beziehung auf. Mit seiner Partnerin erzielte er im November 2008 zusammen einen Lottogewinn von 956.333,10 EUR. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 31.1.2009. Die Scheidung wurde durch Verbundurteil vom 23.10.2009 ausgesprochen; sie ist seit dem 3.12.2009 rechtskräftig.

Die Ehefrau hat Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 EUR unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Ehemann entfallenden Anteils an dem Lottogewinn geltend gemacht. Diesem Begehren hat das Amtsgericht entsprochen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf[1] hat auf die Beschwerde des Ehemannes einen Zugewinnausgleich lediglich i.H.v. 7.639,87 EUR zugesprochen und dieses Ergebnis damit begründet, der Ehemann könne gemäß § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit sein Zugewinn auf dem Lottogewinn beruhe. Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der BGH die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Zu den Gründen:

Die Kernaussagen der Entscheidung des BGH sind in den beiden Leitsätzen enthalten.

Zu § 1374 Abs. 2 BGB stellt der BGH klar:

§ 1374 Abs. 2 BGB ist nur auf Vermögen bezogen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Nur dieses Vermögen ist dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Diese Vorschrift ist einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich.

Die in § 1374 Abs. 2 BGB verfasste Ausnahme von der gleichwertigen Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen ist darauf gegründet, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht.

So liegt es nach Meinung des BGH bei einem durch einen Lottogewinn erzielten Vermögenszuwachs gerade nicht.

Die Auffassung, ein während der Zeit des Getrenntlebens eingetretener Vermögenszuwachs, der nicht auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhe, sei in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen,[2] hat der BGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung[3] und die dieser zustimmenden Auffassung im Schrifttum[4] abgelehnt.

Zur Anwendung des § 1381 BGB bringt die Entscheidung des BGH in zeitlichem Zusammenhang zu dem Beschluss v. 9.10.2013 – XII ZR 125/12 –[5] eine weitere Klarstellung:

Im Anschluss an das Urteil v. 6.2.2002 – XII 213/00 –[6] hat der BGH in dem Beschluss v. 9.10.2013 entschieden, dass allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs rechtfertigen könne; vielmehr müssten weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergebe.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der BGH die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 1 BGB auch in diesem Fall verneint.

Das Leistungsverweigerungsrecht lässt sich nach Meinung des BGH nicht allein mit den sich aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalierenden und schematischen Berechnungssystem ergebenden Unbilligkeiten begründen. Erforderlich ist, dass die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Auf ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten kommt es nicht an. Die Annahme einer groben Unbilligkeit setzt eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraus.

Der BGH hebt insoweit hervor, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 1384 BGB dem Zugewinnausgleich alle Vermögensänderungen zuzuweisen sind, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eingetreten sind.

Für die Auslegung des § 1381 BGB ist zu beachten, dass die Herkunft des Zugewinns grundsätzlich ohne Bedeutung ist und die vom Gesetz vorgesehene pauschalierte Berechnungsweise nicht danach differenziert, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben. Ein Vermögenserwerb des Ehegatten, zu dem der den Ausgleich fordernde Ehegatte keinen Beitrag geleistet hat, begründet allein nicht die Anwendung des § 1381 BGB. Es müssen weitere, die grobe Unbilligkeit begründende Umstände hinzutreten.

Der BGH nimmt abschließend Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass sein Urt. v. 6.2.2002 – XII ZR 213/00 –[7] nicht dahin zu verstehen sei, dass allein eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Erwerb des Endvermögens nach der Trennung ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Leben...

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