In welchen Fällen die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Amtsaufklärung i.S.d. § 26 FamFG erforderlich ist, lässt sich abstrakt nur schwer beantworten.

Die Entscheidung, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts.[5] Einen Grundsatz dahingehend, dass in bestimmten Verfahren stets ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, gibt es nicht.[6] Maßstab für diese Entscheidung ist die Frage, ob das Familiengericht über eine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt.[7] Die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens ist insbesondere dann geboten, wenn eine entscheidungsrelevante Frage nur aufgrund eines bestimmten Fachwissens zu beantworten ist und dem Gericht hierzu die erforderliche Sachkenntnis fehlt.[8] Aufgrund der erheblichen (auch verfassungsrechtlichen) Anforderungen an die Begründung kindschaftsrechtlicher Entscheidungen dürfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens umso eher in Betracht kommen, je stärker eine mögliche Entscheidung in die Rechte von Verfahrensbeteiligten eingreift (§ 1666 BGB, Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) und je unklarer der Sachverhalt ist.[9]

Soweit das Familiengericht verfahrensfehlerhaft die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens verneint, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG eine Aufhebung der familiengerichtlichen Entscheidung und die Zurückverweisung an das Familiengericht durch das Beschwerdegericht in Betracht.[10]

[5] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666 Rn 283; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1 Rn 388.
[6] Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 1 Rn 388; vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 6.9.2017 – 120 A/17, juris; vgl. OLG Schleswig NZFam 2016, 29; vgl. Britz, NZFam 2016, 1113, 1117; vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.2.2016 – 4 UF 274/15, juris Rn 37.
[7] BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720.
[8] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1666 Rn 284; Rakete-Dombeck, FPR 2003, 508, 509; BGH NJW 1993, 2382.
[9] Vgl. OLG Schleswig NZFam 2016, 29; vgl. Britz, NZFam 2016, 1113, 1117; vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2014, § 1684 Rn 10.
[10] OLG Schleswig NZFam 2016, 29; OLG Bremen FuR 2017, 215.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge