Grundsätzlich ist es als zulässig zu erachten, dass der Sachverständige aus juristischen Fragestellungen des Beweisbeschlusses wissenschaftlich beantwortbare Fragen des eigenen Fachgebietes ableitet.[75] Ob diese Ableitung aber juristisch korrekt ist, ist vom Familiengericht zu prüfen.[76]

Insbesondere aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Prüfungsmaßstäbe im Kindschaftsrecht (z.B. §§ 1671, 1666 BGB) ist diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade in Verfahren betreffend §§ 1666, 1666a BGB ist darauf zu achten, dass explizit nach einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung gefragt wird und nicht etwa danach, was dem Kindeswohl am besten dient.[77] Diese Übersetzungstätigkeit ist fehlerträchtig, sodass es sich empfiehlt, die Beweisbeschlüsse möglichst konkret zu verfassen und von vornherein an psychologischen Fragestellungen zu orientieren (siehe 2.). Erfolgt eine fehlerhafte Ableitung einer psychologischen Fragestellung, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung durch das Familiengericht, um die Feststellungen des Sachverständigen dennoch verwerten zu können.[78]

[75] Vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn 27.
[76] Herrler, NZFam 2015, 597, 598; BVerfG FamRZ 2015, 112.
[77] Vgl. BVerfG NZFam 2017, 795 Rn 22; BVerfG FamRZ 2015, 112; OLG Saarbrücken ZKJ 2016, 269 Rn 27.
[78] BVerfG FamRZ 2015, 112 Rn 27.

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