Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, aufgrund des Realsplittings Steuervorteile wahrzunehmen.[22]

Der von dem Pflichtigen gezahlte Trennungsunterhalt/nacheheliche Unterhalt kann bis zu einem Höchstbetrag von gegenwärtig 13.805 EUR im Jahr (§ 10 Abs. 1 EStG) steuerlich als Sonderausgabe abgezogen werden. Dies gilt nicht für Kindesunterhalt, der im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a EStG in Abzug gebracht werden kann. Der Bedürftige muss nach Treu und Glauben als Ausfluss der (nach-) ehelichen Treuepflicht dem Realsplitting zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige ihm die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, also nicht nur die steuerlichen, ersetzt.[23] Es besteht keine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung. Die Zustimmung kann auch direkt gegenüber dem Finanzamt erfolgen.[24] Nach dieser Entscheidung des BGH (a.a.O.) ist die Zustimmung auch dann zu erteilen, wenn zweifelhaft ist, ob die vom Pflichtigen steuerlich geltend gemachten Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach überhaupt als Unterhaltsersatzleistungen i.S.v. § 10 Abs.1 Nr. 1 EStG anerkannt werden.[25] Dies liegt darin begründet, dass es sich bei der Anlage U um eine Anlage zu der Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen handelt. Inhalt und Angaben in dieser Einkommensteuererklärung beziehen sich damit nur auf das Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus. Ein Nachteil kann dem Unterhaltsberechtigten nicht entstehen, weil die Freistellungserklärung/Ersatzerklärung des Pflichtigen vorliegt und der Unterhaltsberechtigte ggf. auch Vorschuss/Sicherheitsleistung auf die von ihm erst einmal zu zahlenden Nachteile verlangen kann.[26] Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nicht nur der geleistete Barunterhalt, sondern auch Naturalleistungen, wie beispielsweise die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils an einer gemeinsamen Wohnung, die Zahlung von Hausnebenkosten, die Zahlung der Krankenversicherung usw.

[24] BGH FamRZ 1993, 953.
[25] Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn 1024.

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