Der Pkw gehört mit seinem Wert zu den Aktiva des Endvermögens. War ein Ehegatte bei Heirat schon Eigentümer des Fahrzeuges, bleibt er grundsätzlich Alleineigentümer. Kommt der andere Ehepartner jedoch für sämtliche Kosten des Fahrzeugs auf, kann man den übereinstimmenden Willen dahingehend auslegen, dass der bisherige Nichteigentümer Miteigentümer werden soll.[1] Wurde das Fahrzeug während des Zusammenlebens angeschafft, ist es manchmal schwierig, den Eigentümer festzustellen. Alleineigentümer ist nicht schon der Ehegatte, der im Kaufvertrag als Käufer bezeichnet ist. Ebenso wenig ist die Eintragung als Halter im Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ein Beweis für Alleineigentum.[2] Eingetragen wird im Brief bekanntlich nicht der Eigentümer, sondern der Verfügungsberechtigte, der die Zulassung beantragt und erhalten hat gemäß § 25 StVZO. Die Eintragung im Brief ist daher nur ein Indiz. Entscheidend sind die im Zusammenhang mit dem Erwerb gemäß § 929 BGB abgegebenen Erklärungen.[3]

Dazu die folgende Checkliste:[4]

  1. Wer war im Kaufvertrag, im Kfz-Brief und im Schein eingetragen?
  2. Wer hat den Wagen ausgesucht?
  3. Wer hat das Fahrzeug und die laufenden Kosten bezahlt?
  4. Wer hat einen Führerschein und saß regelmäßig am Steuer?
  5. Von wem und zu welchen Zwecken wurde das Fahrzeug (überwiegend) genutzt?
  6. Wer kümmerte sich um Pflege und Wartung?

Bei gemeinsamer Nutzung spricht auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Miteigentum.[5] Gibt es nur ein Fahrzeug in der Familie, wird man im Regelfall von Miteigentum ausgehen. Fährt jeder einen Pkw, spricht viel für Alleineigentum des jeweiligen Nutzers.[6] Wer sich auf das alleinige Eigentum an dem Pkw beruft, hat dieses alleinige Eigentum auch zu beweisen. Diese Frage stellt sich dann nicht, wenn der Pkw am Stichtag des Anfangsvermögens schon im alleinigen Eigentum eines Ehegatten stand. Die Miteigentumsvermutung des § 1568b BGB gilt dann nicht.

Danach schließt sich die Frage an, ob das Fahrzeug ein Haushaltsgegenstand ist oder in den Zugewinn fällt. Nur bei Haushaltsgegenständen gelten die §§ 1361a, 1568b BGB. Ansonsten kommen nur § 985 BGB und § 753 BGB bei Miteigentum zur Anwendung. Nach Auffassung des BGH[7] zählt ein Pkw nur dann zu den Haushaltsgegenständen, wenn er nach der gemeinsamen Zweckbestimmung der Ehegatten vorzugsweise für private Zwecke der ganzen Familie, insbesondere zur Betreuung gemeinsamer Kinder, zum Schulbesuch, zum Einkaufen und für Ferienfahrten benutzt worden war. Nach jetzt wohl überwiegender Auffassung[8] ist der Pkw auch bei nur gelegentlicher familiärer Nutzung als Haushaltsgegenstand einzuordnen, wenn die Eheleute nur einen Wagen haben. Der Pkw fällt dann in den Schutzbereich des § 1369 BGB. Wenn jeder Ehegatte einen eigenen Pkw hat, den er nur selbst fährt, dann zählen beide Fahrzeuge nicht zu den Haushaltsgegenständen.[9] Sie unterliegen dann dem Zugewinnausgleich. Ein Zweitwagen ist dagegen ein Haushaltsgegenstand, wenn er von beiden Ehepartnern gefahren wird (anders wohl bei Sportwagen/Motorrad usw.).

Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Pkw im Miteigentum beider Eheleute steht, so ist der hälftige Wert in die Auseinandersetzung bei jedem Ehegatten einzusetzen. Es empfiehlt sich hier, dass der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen hälftigen Miteigentumsanteil überträgt und hinsichtlich des Wertes eine Verrechnung bei dem Ausgleichsanspruch stattfindet. Ansonsten müssten wohl die Eheleute als Miteigentümer, wenn sie sich nicht auf eine Ablöse und eine Übertragung einigen können, nach § 753 BGB eine Teilung durch Verkauf durchführen.

Gemeinsames Eigentum bzw. die Nutzung als Haushaltsgegenstand scheidet auch dann aus, wenn der Pkw alleine dem Hobby eines Ehegatten dient, wie beispielsweise ein sog. Youngtimer oder Oldtimer. Die gelegentlichen Ausfahrten zu Veranstaltungen mit dem Ehepartner oder den Kindern reichen insoweit nicht aus.[10] Bei der Diskussion, ob der Pkw dem Zugewinn oder dem Haushalt zuzuordnen ist, sollte man das Problem praktisch betrachten: Danach erscheint es oftmals sinnvoll, den Pkw als Alleineigentum des anderen Ehegatten zu akzeptieren und dessen Verkehrswert in die Auseinandersetzungsbilanz bei dem anderen Ehegatten einzusetzen. Man hat dann – rein rechnerisch – den Auseinandersetzungsanspruch auf den hälftigen Wert.

[1] Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl., Rn 469.
[2] BGH FamRZ 2004, 1016; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1188.
[3] BGH FamRZ 1991, 923.
[4] Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., Rn 1248.
[5] OLG Köln FamRZ 202, 322.
[7] BGH FamRZ 1992, 538.
[10] OLG Dresden FamRZ 2004, 273 für ein Motorboot.

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