1. Die Vorschriften über die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde (§§ 155b, 155c FamFG) sind analog auf Sorgerechts- und Umgangsverfahren anwendbar, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anhängig waren.

2. Zur Beurteilung der Frage, ab wann eine Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen anzusehen ist, ist eine Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind dabei neben der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten sowie die Verfahrensführung und Verfahrensförderung durch das Gericht auch das (verfahrensverzögernde) Verhalten der Verfahrensbeteiligten im Verfahren.

OLG Bremen, Beschl. v. 12.10.2017 – 4 UF 107/17 (AG Bremen)

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