Wohnungsbaugenossenschaften sind keine sozial verpflichteten Verbände, sondern treten am Markt als Unternehmen auf.[38] Sie haben den ihnen gesetzten Zweck, die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder zu verfolgen. Demzufolge sind ihre Mitglieder auch als Anteilseigener eines Unternehmens und nicht als dessen Kunden oder sonstige Vertragspartner zu betrachten.[39]

Hinsichtlich der im Familienrecht eingeräumten Gestaltungsrechte kann sich für die Genossenschaft aber ein Risiko verwirklichen, das sie selber nicht beeinflussen kann. Wenn vermieden werden soll, dass die Wohnungsbaugenossenschaft durch Steuerverbindlichkeiten in Schwierigkeiten gerät, muss der Gesetzgeber eine harmonische Lösung herbeiführen.

Autor: Michael Drasdo , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss

FF 2/2017, S. 55 - 59

[38] Vgl. Keßler/Herzberg, NZM 2009, 474; Roth, NZM 2009, 850.
[39] Vgl. Roth, NZM 2009, 850.

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