Nicht verkannt werden darf, dass trotz der Kündigung des Genossenschaftsanteils der Bewohner ein Interesse hat, in der Wohnung zu verbleiben. Seine Situation ist diesbezüglich durchaus der eines Mieters vergleichbar. Der Verlust der Genossenschaftsanteile führt in der Regel auch zum Verlust der Wohnung, weil die Mitgliedschaft für die Überlassung gemäß den Regelungen der Satzung oder sonstiger Vereinbarungen conditio sine qua non ist.[11] Die Genossenschaft kann dann den Vertrag entsprechend den Vorgaben des § 573 Abs. 1 BGB kündigen.[12]

Ob der Nutzer in der Wohnung verbleiben kann, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 574 BGB durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln sein.[13] Ob die Genossenschaft die Räume für die Überlassung an ihre Mitglieder benötigt, muss sie darlegen und nachweisen.[14]

[11] Vgl. Keßler/Herzberg, NZM 2009, 474; Lützenkirchen, WuM 1994, 5; verwirrend AG Hamburg-Wandsbek BeckRS 2012, 21520.
[12] Vgl. BGH NJW 2009, 1820 m. Anm. Dahl, NZI 2009, 376; verwirrend AG Hamburg-Wandsbek BeckRS 2012, 21520.
[13] Vgl. BGH NZM 2004, 25; Keßler/Herzberg, NZM 2009, 474; Lützenkirchen, WuM 1994, 5.
[14] Vgl. BGH NZM 2004, 25.

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