Ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verband ist dem deutschen Recht, soweit nicht eine Monopolstellung vorliegt und die Mitgliedschaft zwingend zur Wahrnehmung eigener Interessen notwendig ist, fremd. Dies wird man hinsichtlich einer Wohnnutzung nicht annehmen können.

Da aber nach dem gesetzgeberischen Willen § 1568a f. BGB auch bei Genossenschaftswohnungen Anwendung finden soll,[35] muss eine Aufnahme des bisher nicht genossenschaftsrechtlich gebundenen Ehegatten hingenommen werden, wenn dieser dies wünscht und die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Hauptversammlung vorliegen.[36] Ein besonderer Härtefall muss dafür nicht gegeben sein.[37]

[35] Vgl. BR-Drucks 635/08, 44.
[36] A.A. wohl Derichs, NZFam 2014, 830.
[37] So zur alten Rechtslage noch BayObLGZ 1953, 208; OLG Hamm Rpfleger 1951, 640.

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