Ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verband ist dem deutschen Recht, soweit nicht eine Monopolstellung vorliegt und die Mitgliedschaft zwingend zur Wahrnehmung eigener Interessen notwendig ist, fremd. Dies wird man hinsichtlich einer Wohnnutzung nicht annehmen können.
Da aber nach dem gesetzgeberischen Willen § 1568a f. BGB auch bei Genossenschaftswohnungen Anwendung finden soll,[35] muss eine Aufnahme des bisher nicht genossenschaftsrechtlich gebundenen Ehegatten hingenommen werden, wenn dieser dies wünscht und die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Hauptversammlung vorliegen.[36] Ein besonderer Härtefall muss dafür nicht gegeben sein.[37]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen