BGB § 1617 § 1628 § 1697a; NamÄndG § 2 § 3

Leitsatz

1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

2. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20.2.2002 – 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschl. v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15 (OLG Oldenburg, AG Meppen)

1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nichtehelichen Eltern des 2007 geborenen betroffenen Kindes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind hat nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten.

[2] Die Mutter will dem Kind nach Trennung der Eltern nunmehr ihren Nachnamen erteilen und hat im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung beantragt. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht deren Begehren auch als Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ausgelegt und diesem mit dem Beschwerdebeschluss stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters, der die Zurückweisung auch dieses Antrags erstrebt.

[3] II. Die Rechtsbeschwerde des Vaters hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der den Antrag abweisenden Entscheidung des Amtsgerichts.

[4] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 333 veröffentlicht ist, erscheint es zwar fraglich, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG vorliegen. Diese Frage sei aber im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären, sondern bleibe den für die Entscheidung über die Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz zuständigen Behörden bzw. den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten.

[5] Dass es dem Wunsch des seinerzeit sechsjährigen Sohnes entspreche, den Namen der Mutter zu teilen, sei allerdings kein ausreichender Grund für eine Zerschneidung des Namensbands mit dem Vater, zu dem er regelmäßig Kontakt habe und den er gern besuche. Auch erleide das Kind keine Hänseleien oder ähnliche erhebliche Nachteile. Allein der Wunsch, einen ausländischen Nachnamen abzulegen, rechtfertige ohnehin keine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Eine abschließende Entscheidung könne im Verfahren nach § 1628 BGB aber nicht getroffen werden, weil damit anderenfalls eine unzulässige Vorabentscheidung getroffen und es dem Antragsteller im Fall der Ablehnung des Antrags unmöglich gemacht werde, die Frage der Namensänderung durch die zuständigen Stellen entscheiden zu lassen. Ähnlich verhalte es sich bei der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags durch den Vormund oder Pfleger nach § 2 NamÄndG, die ebenfalls nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Antrag auf Namensänderung zweifelsfrei erfolglos wäre. Das lasse sich im vorliegenden Verfahren für die beabsichtigte Namensänderung, die sowohl vom Jugendamt als auch vom Verfahrensbeistand befürwortet werde, nicht annehmen. Da das Kind seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter habe und diese im alltäglichen Zusammenleben damit konfrontiert sei, wie das Kind das Tragen des Namens erlebe, ob und ggf. welche Belastungen damit verbunden seien, entspreche es dem Kindeswohl besser, wenn die Klärung der Angelegenheit der Mutter überlassen werde.

[6] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

[7] Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB [2015], § 1628 Rn 6, 41 f.) oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (vgl. Schilling, NJW 2007, 3233, 3235; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB [2015], § 1628 Rn 44 m.w.N.). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (BVerfG FamRZ 2003, 511; BT-D...

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