1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

2. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20.2.2002 – 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschl. v. 24.10.2001 – XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

BGH, Beschl. v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15 (OLG Oldenburg, AG Meppen)

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