1. Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH v. 13.10.1976 – IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGH v. 7.4.1978 – V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

2. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

3. Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

4. Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.

BGH, Beschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 487/15 (OLG München, AG Miesbach)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge