Die Vorschrift des § 1671 Abs. 1 BGB gilt für alle Kinder gemeinsam sorgeberechtigter Eltern, nicht mehr nur für Kinder miteinander verheirateter Eltern.[2] Gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht sind nur im Falle der dauerhaften Trennung erforderlich.[3] § 1671 Abs. 1 BGB ist stets anzuwenden, wenn ein bisher bestehendes gemeinsames Sorgerecht in eine elterliche Alleinsorge umgewandelt werden soll.[4]

[2] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 5; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1671 BGB Rn 3; Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1671 Rn 1.
[3] Viefhues, ZAP Fach 11, 1313, 1314.
[4] Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2016, § 1671 Rn 26.

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