Für die Fälle der anonymen Samenspende wurde bisher auch die Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB für die Frage des Einwilligungserfordernisses des Samenspenders in Betracht gezogen. Nach § 1747 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung eines Elternteils nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Dieser Teil der Norm geht in seiner aktuellen Fassung noch auf das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 zurück. Der originäre Anwendungsbereich der Norm liegt in den Fallgestaltungen, in denen der Elternteil etwa geschäftsunfähig,[34] über längere Zeit bewusstlos oder infolge von Kriegswirren oder Naturkatastrophen unauffindbar ist.[35] Ob die Norm Anwendung findet, wenn die Identität des leiblichen Vaters unbekannt ist, weil die Mutter etwa seinen Namen nicht preisgibt, ist umstritten. Die Anwendung dieser Norm wird in diesen Fällen teilweise unter Hinweis auf die Schutzbedürftigkeit des leiblichen Vaters sowie aus Gründen des Kindeswohls abgelehnt.[36] § 1747 Abs. 4 BGB setze voraus, dass die Identität des Elternteils bekannt, nur sein Aufenthaltsort unbekannt sei.
Der Gesetzgeber ging dagegen bei Unbekanntheit der Person des leiblichen Vaters sogar davon aus, dass seine Einwilligung unabhängig von § 1747 Abs. 4 BGB vollkommen entbehrlich sei.[37] Auch diese Norm könnte vom Wortlaut her grundsätzlich auf den Samenspender angewendet werden. Denn zumeist wird sich die Identität und damit auch der Aufenthalt des Samenspenders zumindest bei anonymen Samenspenden nicht ermitteln lassen.
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