1. Bestehen an der Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens Zweifel, weil dem Gutachten Fragestellungen zugrunde gelegt sind, mittels derer die von Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres geklärt werden können, und weil die Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet ist, so führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Ausführungen der Sachverständigen vollständig unverwertbar wären. Die Gerichte müssen dem jedoch Rechnung tragen.

2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung werden verfehlt, wenn die Fachgerichte zwar auf mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit der Eltern eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren. Dass eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls in der Sache vorliegt, muss zumindest indirekt durch die in den Entscheidungen und im Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen belegt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 (OLG Hamm, AG Paderborn)

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