1. Auch wenn subjektive Erwerbsbemühungen nicht ausreichend dargelegt worden sind und auch zu dem Fehlen einer realen Beschäftigungschance nicht ausreichend vorgetragen worden ist, kann das Gericht nicht ohne weitere Feststellungen zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen annehmen, der Unterhaltspflichtige könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 EUR erzielen. Der im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumte Entscheidungsspielraum ist damit überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Bruttoeinkommen von 7,21 EUR pro Stunde vorgetragen und des Weiteren darauf hingewiesen hat, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Auch die Annahme, der Unterhaltspflichtige könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 EUR verdienen, ist ohne die Darlegung, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist, nicht vertretbar (red. LS; BVerfG, Beschl. v. 27.8.2014 – 1 BvR 192/12, juris = FamRZ 2014, 1977).
  2. a) Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. b) Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). c) Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13).
  3. § 7 Abs. 4 UVG normiert einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren. Soweit der auf künftigen Kindesunterhalt gerichtete Anspruch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen tituliert ist, fehlt einer erneuten Geltendmachung des künftigen Unterhalts durch das Kind in der Regel das Titulierungsinteresse (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.1.2014 – 2 UF 309/13, FamRZ 2014, 2006; die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde eingelegt, XII ZB 72/14).

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