Ehedauer ist der Zeitraum zwischen Eheschließung (Standesamt) und Rechtshängigkeit (Zustellung des Ehescheidungsantrages an den anderen Ehegatten). Zwischen diesen Eckdaten spielt die Musik.

Lediglich im Versorgungsausgleich haben wir eine bereinigte Ehezeit. Aus Vereinfachungsgründen beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Diese Regelung entspricht dem alten § 1587 Abs. 2 BGB und ist der Bearbeitung durch die Rentenversicherungsträger geschuldet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge