Alleine eine ungewöhnlich lange Trennungszeit von Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6.2.2012 – XII ZR 213/00, FamRZ 2002, 606).

Eheschließung: 7.7.1972
Schenkung: 14.10.1982
Trennung: 1.1.1990
Rechtshängigkeit: 5.6.2007
Ehezeit: 35 Jahre
Ungewöhnlich lange Trennungszeit: fast 18 Jahre

Der BGH hat der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen.

In diesem Zusammenhang bleibt die Frage der richtigen Wertung der verschiedenen Sachverständigengutachten außer Betracht. Uns interessiert in diesem Zusammenhang nur die Auslegung bezüglich des § 1381 BGB durch den BGH.

§ 1381 BGB unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig erscheint. Die Revision kann nur prüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall hält sich die Beurteilung im Rahmen des Ermessens des OLG.

Zugewinnausgleich dient der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ergeben können.

§ 1381 Abs. 2 BGB verdeutlicht durch Beispiele, wann von einer Abweichung Gebrauch gemacht werden kann. Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen schuldhaftes Verhalten voraus, was bei § 1381 Abs. 1 BGB nicht stets und ausnahmslos der Fall ist. Wenn Eheleute ungewöhnlich lange getrennt leben, und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, kann § 1381 BGB in Betracht kommen, weil die innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.[32]

Im vorliegenden Fall waren die Grundstücke in der Ehe bereits 1982 (intakte Ehe) geschenkt worden. Festgestellt werden kann also, dass in diesem Fall die innere Beziehung zu der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefehlt hat, weil die Zuwendung acht Jahre vor der Trennung lag.

Alleine die Tatsache, dass die Parteien ungewöhnlich lange keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr unterhalten haben, der Ehemann eine neue Beziehung eingegangen ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte der Ausgleichspflicht.

Im Übrigen hätte hier auch die Möglichkeit bestanden, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB nach drei Jahren in Gang zu bringen.

Durch den vorzeitigen Zugewinnausgleich ist der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, in der Lage, einem Ausgleich seines anwachsenden Zugewinns zu begegnen.[33]

[31] BGH FamRZ 2013, 1954 m. Anm. Finke = FF 2014, 25 m. Anm. Schnitzler.
[33] So auch z.B. Kogel, FamRB 2013, 1 und Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Aufl. 2013, S. 308 ff.

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