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Mit diesem Beitrag wird von wichtigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur des Jahres 2013 zu sonstigen Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG berichtet, wobei – angesichts der Fülle des fachschriftstellerischen Materials – der Schwerpunkt auf die Rechtsprechung zu legen war.

A. Rechtsprechung

1. Konkludente Ehegatteninnengesellschaft

Eine wichtige Entscheidung des Kammergerichts vom 8.5.2012, die erst im Berichtszeitraum veröffentlicht wurde,[1] setzt die jüngere BGH-Rechtsprechung um. Zwischen einem Zahnarzt und seiner als Sprechstundenhilfe angestellten Ehefrau kann nunmehr eine Ehegatteninnengesellschaft bestehen (Abweichung von einer BGH-Entscheidung vom 29.1.1986,[2] die als überholt angesehen werden kann). Entscheidend ist der objektive Drittvergleich der Arbeitsbedingungen. Das Kammergericht stellt im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 607 nochmals klar, dass zwischen dem Anspruch aus einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft und dem Zugewinnausgleichsanspruch immer und ohne jede Ausnahme ein Konkurrenzverhältnis besteht. Keiner von beiden schließt den anderen Anspruch aus. Sie können nebeneinander geltend gemacht werden. Aus anwaltlicher Sicht ist allerdings darauf zu achten, dass der Anspruch aus der Innengesellschaft Rechnungsposten beim Zugewinnausgleich ist und seine Geltendmachung das rechnerische Ergebnis meistens nicht verändert.[3] Ist der Innengesellschaftsanspruch im Einzelfall leichter durchzusetzen, kann sich seine Geltendmachung unter taktischen Aspekten gleichwohl empfehlen.[4]

Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise zum Auskunftsanspruch bei konkludenter Ehegatteninnengesellschaft.

[1] KG FamRZ 2013, 787; NotBZ 2013, 384.
[3] Haußleiter/Schulz, Kap. 5, Rn 306 ff.
[4] "Vorzeitiger selektiver Zugewinnausgleich", vgl. Herr, Nebengüterrecht, Rn 522 ff.

2. Ehebezogene Zuwendung

"Grenzüberschreitende" Zuwendungen

Der BGH hat entschieden, dass, erfolgen Tilgungsleistungen auf ein gemeinsames Darlehen durch einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten sowohl vor als auch nach der Eheschließung, ein einheitlicher Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ehebezogener Zuwendungen in Betracht kommt.[5] (Zur einheitlichen Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG liegt auch eine neue Entscheidung des LG Halle vor.[6])

Abschreibung durch Zeitablauf

Das OLG Frankfurt hat sich hinsichtlich der Frage, ob und wann sich der finanzielle Ausgleichsanspruch aufgrund Zweckerreichung durch Zeitablauf auf 0 EUR reduziert, auf den Zeitraum von 20 Jahren festgelegt.[7]

Zuwendungsgegenstand

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwendungen kommen auch bei verbundenen Lebensversicherungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung.[8] Die Entscheidung ist auf Ehegatten übertragbar.

Wertpapiere können Gegenstand einer ehebezogenen Zuwendung sein. Allein der Umstand, dass eine Zuwendung ehebezogen ist, stellt keine Gegenleistung dar, die die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließen könnte.[9]

Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Schenkungsrecht könnte im Bereich der ehebezogenen Zuwendungen Bedeutung erlangen: Für die Frage, ob Gegenstand der Schenkung das zu einem Grundstückskauf gegebene Geld oder das Grundstück selbst sei, komme es darauf an, auf welchen Zuwendungsgegenstand sich die Einigung der Parteien bezieht. Im Zweifel wird Geld geschenkt sein, wenn der Beschenkte sich damit anschaffen kann, was er will. Demgegenüber wird der mit dem Geld angeschaffte Gegenstand geschenkt sein, wenn das Geld zu Erwerb eben dieses Gegenstandes gegeben wurde und der Beschenkte somit erst über den zu erwerbenden Gegenstand frei verfügen kann. In diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um den mit den zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworbenen Gegenstand bereichert.[10]

[5] FamRZ 2012, 1789; FamRB 2012, 361; NJW 2012, 3374; MDR 2012, 1288; ZEV 2013, 403; FPR 2013, 335; DNotZ 2013, 610.
[6] LG Halle, Beschl. v. 9.1.2013 – 4 O 604/12.
[8] BGH VersR 2013, 302.
[9] OLG Celle FamRZ 2013, 1760; zu Wertpapieren vgl. auch BGH FamRZ 1972, 201; 1991, 1170; BGHZ 116, 167; FamRZ 1994, 503.
[10] OLG Düsseldorf ZEV 2013, 392.

3. Familienrechtlicher Kooperationsvertrag

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Bensheim sind wichtige Grundsätze des familienrechtlichen Kooperationsvertrages zusammengefasst:[11] Kein Kooperationsvertrag, wenn die Leistung nicht über eine Gefälligkeit hinausgeht oder lediglich die familiär aufgewendete Zeit vergütet werden soll. Es müssen Kosten einer fremden Arbeitskraft erspart worden sein. Andernfalls kann das Vermögen des anderen Teils nicht noch vermehrt sein. Abgelehnt wurde ein Kooperationsvertrag für Bauüberwachungsleistungen im Rahmen der Erstellung einer Eigentumswohnung. (Hinweis: Der familienrechtliche Kooperationsvertrag ist – für Fälle ehelicher Mitarbeitsleistungen, die aus Rechtsgründen nicht unter eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft fallen – das Gegenstück zur ehebezogenen Zuwendung, die niemals M...

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