Schwiegerelternzuwendungen, die nach neuer BGH-Rechtsprechung als Schenkungen zu qualifizieren sind, haben in gleicher Weise wie ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten den Fortbestand der Ehe zur Geschäftsgrundlage,[84] sind also aus den gleichen Gründen wie ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten "abzuschreiben", verlieren also mit der Zeit an Wert, es kann immer weniger verlangt werden. Während sich das OLG Frankfurt – jedenfalls für Schenkungen im unteren und mittleren Bereich –[85] an einer Obergrenze von 20 Jahren orientiert – danach kann überhaupt kein Ausgleich mehr verlangt werden und bis dahin wird "linear abgeschrieben" – stellt Frank[86] darauf ab, ob die Schwiegereltern einen zusätzlichen Zweck verfolgt haben. Sollte mit der Schenkung eines Hauses (auch) an das Schwiegerkind der Wohnraum für die Enkel gesichert werden, trete die Zweckerreichung (Absenkung des Anspruchs auf 0 EUR) erst mit der Volljährigkeit des jüngsten Enkels ein.

Rodloff und Kogel haben sich mit der Frage der Indexierung des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs befasst. Rodloff[87] hält sie nicht für erforderlich, weil sie bereits nach der Kaufkraft am Stichtag bemessen sei. Kogel[88] bezweifelt dies mit allerdings offenem Ergebnis.

Schwiegerelternschenkungen sind Gegenstand eines Beitrags von Jüdt.[89]

[86] Frank, FamRB 2013, 237.
[87] Rodloff, FamRB 2013, 51, 53.
[88] Kogel, FamRB 2013, 190, 191.
[89] Jüdt, Das Schicksal von Zuwendungen enttäuschter (Schwieger-)Eltern, FuR 2013, 431.

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