Der Vorstand des DFGT hat unter dem 10.1.2014 auf seiner Homepage unter "Aktuelle Nachrichten" folgende Hinweise zum Wechselmodell eingestellt:

Nach dem 20. Deutschen Familiengerichtstag im September 2013, auf dem sich zwei Arbeitskreise mit dem Wechselmodell aus kindschaftsrechtlicher und aus unterhaltsrechtlicher Sicht befasst haben, wurde der Vorstand wiederholt auf fehlende Aussagen in den Empfehlungen des Vorstands zum Arbeitskreis Nummer 7 angesprochen.

Dies veranlasst den Vorstand zu folgenden Hinweisen:

1. Mit seinen Empfehlungen an Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung fasst der Vorstand die zentralen Arbeitsergebnisse des jeweiligen Familiengerichtstags (FamRZ 2013, 1948) zusammen und übernimmt sie insoweit als seine eigenen Empfehlungen. Dabei achtet er insbesondere auf die Gesetzeskonformität und Praktikabilität der Arbeitskreisergebnisse. Zusätzlich werden die Thesen der Arbeitskreise selbst im Internet und im Tagungsband, d.h. den Brühler Schriften, veröffentlicht. Sie stehen daher – auch soweit sie nicht in die Empfehlungen eingeflossen sind – unverändert als Grundlage für weitere Diskussionen zur Verfügung.

2. Zum Wechselmodell vertritt der Vorstand – im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH – die Ansicht, dass derzeit in rechtlicher Hinsicht kein Anlass besteht, ein nur erweitertes Umgangsrecht begrifflich gleichfalls als Wechselmodell einzuordnen. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Klärung wesentlicher rechtlicher und tatsächlicher Grundlagen noch aussteht: Zwar erlaubt das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG aus Kindeswohlgründen die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Zuweisung an nur einen Elternteil. In die Ausübung der elterlichen Sorge darf hingegen ohne besondere Rechtsgrundlage nicht eingegriffen werden. Deshalb bestehen aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Elternautonomie schwerwiegende rechtliche Bedenken bei einem gerichtlich ohne Konsens der Eltern angeordneten Wechselmodell. Eine Rechtsgrundlage hierfür findet sich weder in § 1687 BGB noch in § 1684 BGB und eine Analogie wäre an sehr enge Voraussetzungen geknüpft, deren Vorliegen insoweit gleichfalls äußerst fraglich erscheinen. Ein Elternkonsens hingegen kann gerichtlich akzeptiert und verstärkt werden (BVerfG, Beschl. v. 30.6.2009 – 1 BvR 1868/08, FF 2009, 416, 418 f.), zumal es ohnehin in der Gestaltungsmacht der Eltern liegt, die Betreuung in einer den Belangen ihrer Kinder gerecht werdenden Weise autonom zu regeln. Daher besteht noch ein ganz erheblicher Klärungsbedarf für etwaige rechtliche Regelungen ohne Elternkonsens oder erst recht bei Hochstrittigkeit, zumal belastbare psychosoziale Untersuchungen zum Kindeswohl bei einem nicht konsentierten Wechselmodell für den deutschen Bereich fehlen. Ausländische Studien können angesichts der unterschiedlichen gesellschaftlichen Strukturen nicht unbesehen übernommen werden.

3. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags wird sich 2014 unter anderem mit dem Wechselmodell befassen. Arbeitsergebnisse des Familiengerichtstags zu diesem Thema werden zeitnah auf dieser Homepage veröffentlicht.

 
Anmerkung

Anm. d. Red.: Vgl. Scheiwe, Kindesunterhalt und Wechselmodell, FF 2013, 280; Schwab, Unterhalt 2014, 2013, 138; OLG Brandenburg FF 2012, 457 (Anordnung des Wechselmodells im Umgangsverfahren); OLG Brandenburg FamRZ 2011, 120; OLG Dresden FamRZ 2011, 1742; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1154.

FF 2/2014, S. 46 - 47

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