1. Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in den alten Bundesländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S.d. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI); so dass ein "anderer Fall" nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, der Kapitalwert heranzuziehen ist. Auf Anrechte gleicher Art i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 30.11.2011 – XII ZB 328/10, juris).
  2. Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) handelt es sich nicht um Anrechte gleicher Art i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Der Halbteilungsgrundsatz kann den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist. Das ist der Fall bei einem einzelnen Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Ehegatten weitere gleichartige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, die nach § 10 VersAusglG ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsträger ohnehin Umbuchungen auf den Konten vornehmen muss (BGH, Beschl. v. 30.11.2011 – XII ZB 344/10, juris).
  3. Die Auslegung der Vorschrift des § 13 VersAusglG hinsichtlich des Umfangs der Teilungskosten bei der internen Teilung ermöglicht lediglich die Berücksichtigung der unmittelbaren Kosten, dagegen nicht auch der Folgekosten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.8.2011 – 15 UF 35/11, FamRZ 2012, 34; die zugelassene Revision wurde eingelegt, Az.: XII ZB 459/11).
  4. In das Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG sind nur die Anrechte einzubeziehen, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich waren (OLG München, Beschl. v. 28.10.2011 – 12 UF 1755/11, FamRB 2011, 3 [Wagner]).
  5. Der Halbteilungsgrundsatz wird bei der externen Teilung durch unterschiedliche Rechnungszinsen in der Quell- und Zielversorgung nicht verletzt. Eine Dynamik der Quellversorgung in der Leistungsphase nach § 16 BetrAVG wirkt sich jedoch in einer Absenkung des zur Berechnung des Ausgleichswerts anzuwendenden Rechnungszinses aus und führt zu einer deutlichen Steigerung des Ausgleichswerts (OLG München, Beschl. v. 20.9.2011 – 16 UF 171/11, FamRB 2012, 4 [Hauß]).
  6. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung kann der als Ausgleichswert vom Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten an die Zielversorgung zu zahlende Übertragungswert des Anrechts nicht durch eine Abzinsung mit dem steuerrechtlichen Rechnungszins nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ermittelt werden. Für die Abzinsung kann der zum Ehezeitende maßgebliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB herangezogen werden, und zwar bezogen auf die Restlaufzeit, die dem Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem voraussichtlichen Versorgungsbeginn entspricht. Mit diesem Zinssatz ist der auszugleichende Betrag dann auch für die Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (OLG Bremen, Beschl. v. 20.12.2011 – 4 UF 120/11).

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