Klagen bei Zivilgerichten gegen familienpsychologische Sachverständige scheinen zuzunehmen. Die Ursachen hierfür mögen vielfältig sein, möglicherweise erhoffen sich die Kläger Erfolg aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten Veröffentlichungen[45] zu angeblich mangelhaften Gutachten, der Verurteilung einer aussagepsychologisches Sachverständigen[46] oder Werbung von Rechtsanwaltskanzleien, den Sachverständigen nach erfolglosen Ablehnungsgesuchen im Familienrechtsverfahren noch im Zivilrecht zu verklagen.[47]

Auch wenn der Sachverständige bei Haftungsklagen durch die Spezialnorm des § 839a BGB nur bei grober Fahrlässigkeit belangt werden kann, so kann die Abgrenzung einer leichten zur groben Fahrlässigkeit durchaus von (Familien-)Gericht zu (Zivil-)Gericht verschieden sein. Die Richter am Amts- oder Landgericht müssen nicht immer mit den emotionalen Besonderheiten des Familiengerichts vertraut sein. Selbst, wenn ein Gutachten am Amtsgericht und am OLG positiv gewürdigt wurde, kann wohl im Zivilverfahren (oder im Erinnerungsverfahren) dasselbe Gutachten als grob fahrlässig bewertet werden.

Hinzu kommt, dass der betroffene Sachverständige einen Anwalt finden muss, der ihn in dieser Spezialfrage vertreten kann. Kaum ein Anwalt ist bisher mit Haftungsklagen im Familienrecht oder bei angeblichen Datenschutzverletzungen im Rahmen der familienrechtspsychologischen Begutachtung ausreichend spezialisiert.

Damit geht der einzelne Sachverständige ein erhebliches Haftungsrisiko ein. Auch wenn derartige Klagen kaum erfolgreich zu sein scheinen und eine mögliche Berufshaftpflichtversicherung mögliche finanzielle Schäden übernimmt, so bleibt der zeitliche und letztlich auch erhebliche emotionale Aufwand, welcher die Verteidigung bei Gericht erfordert, allein beim Sachverständigen.

[47] Vortrag von Henning Schulte im Busch, Kompetenzzentrum 4.6.2020, Die Haftung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen im familiengerichtlichen Verfahren.

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