BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (Fortführung von Senatsurt. v. 17.3.2010 – XII ZR 204/08, FamRZ 2010, 802).

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 4.4.2019 – 3 UF 197/18

Die Aufrechnung des Schuldners von Trennungsunterhalt mit angeblich überzahltem Kindesunterhalt gegen den Trennungsunterhalt scheitert an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen, wenn die Gläubiger des Trennungs- und Kindesunterhalts nicht personenidentisch sind. Fehlende Personenidentität ist dann gegeben, wenn die Zahlung des Kindesunterhalts nicht an die Gläubigerin des Anspruches auf Trennungsunterhalt persönlich, sondern nur zu ihren Händen als gesetzliche Vertreterin erfolgte.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.8.2019 – 3 WF 2/19

1. Im Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG hinsichtlich eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs trifft denjenigen, der die Abänderung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Geschäftsgrundlage, auf der die frühere Vereinbarung basierte, entfallen ist;

2. Den Unterhaltsschuldner, der erhöhte Fahrtkosten als konkrete berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle einkommensmindernd geltend macht, trifft eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich des tatsächlichen Anfalls der entsprechenden Kosten. Es bedarf konkreten Vortrages zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle und der Häufigkeit der Fahrten.

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