BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 29/18

a) Für die Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Titels auf die Maßnahme abzustellen, die das Verfahren auf Erlass des zu vollstreckenden Titels in Gang gesetzt hat. Ist der Titel nach dem Recht des Ausgangsstaates nur auf Antrag zu errichten, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.

b) Dass das Verfahren (hier: Verfahren auf Sicherung des Kindesunterhalts während des Scheidungsverfahrens nach polnischem Recht) im notwendigen Verbund mit der Scheidungssache steht, steht seiner Eigenständigkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es auf Errichtung eines selbstständigen Vollstreckungstitels gerichtet ist, der sich auf einen vom Gegenstand der Hauptsache verschiedenen Streitgegenstand bezieht.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.3.2019, 3 WF 164/18

1. Das Statut für Ehescheidungssachen wird für ein deutsches Gericht durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates v. 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (EuScheidVO 2010) bestimmt. Bei geteiltem Personalstatut der Beteiligten, also bei Fehlen einer gemeinsamen Anknüpfung für beide Ehegatten ist gemäß Artikel 8 lit b) EuScheidVO 2010 für den Scheidungsantrag das Recht des angerufenen Gerichts, mithin das materielle deutsche Recht maßgebend.

2. Die Scheidung der Ehe nach deutschem Recht setzt die von Amts wegen zu prüfende Tatsache voraus, dass die Beteiligten miteinander die Ehe geschlossen haben. Hierbei handelt es sich um eine Vorfrage, die nicht nach dem Ehescheidungsstatut gemäß dem EuScheidVO 2010, sondern autonom nach dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB in Verbindung mit dem Formstatut nach Art. 11 EGBGB zu beantworten ist.

3. Die Wirksamkeit der Eheschließung nach (hier anwendbaren) sudanesischem materiellen (moslemischen) Recht erfordert weder, dass sie vor einem öffentlichen Bediensteten oder einem religiösen Würdenträger stattfindet, noch dass sie registriert wird. Einziges Formerfordernis ist, dass die Eheschließung vor zwei Zeugen erklärt worden ist bzw. die "Zeugen die Vereinbarungen der Verlobten vernommen haben", wobei es sich bei den beiden Zeugen entweder um "zwei erwachsene Moslems oder einen moslemischen Mann und zwei moslemischen Frauen" gehandelt haben muss.

4. Für den Scheidungsantrag ist die Vorlage einer Heiratsurkunde kein zwingendes Antragserfordernis; vielmehr kann die Vorfrage der Eheschließung auch durch andere Beweismittel zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 12/2019, S. 508 - 512

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