Die Mutter des Kindes wird nach der geplanten Regelung verpflichtet, dem Scheinvater auf dessen Verlangen "Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat." Während grundsätzlich darüber Einigkeit besteht,[18] dass die Mutter des Kindes zumindest im Rahmen des Zumutbaren Auskunft darüber zu erteilen hat, welcher Mann aus ihrer Sicht als Vater des Kindes in Betracht kommt, wird teilweise die Auffassung vertreten, es könne von ihr nicht verlangt werden, den Auskunftsanspruch durch "die Abgabe einer ganzen Namensliste"[19] erfüllen zu müssen. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht jedoch zu Recht davon aus, dass der Auskunftsanspruch darauf gerichtet ist, die Person oder die "Personen zu benennen, die als mutmaßliche Erzeuger des Kindes in Betracht kommen."[20]

Hatte die Mutter des Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit zu mehreren Männern eine intime Beziehung, ist es für eine effektive Durchsetzung des Regressanspruches zwingend, dass der Scheinvater von den Personen Kenntnis erlangt, die als biologischer Vater in Betracht kommen. Könnte sich die Mutter darauf zurückziehen, lediglich den Namen eines Mannes zu nennen und erwiese sich dieser im Regressverfahren nicht als leiblicher Vater, müsste der Scheinvater erneut von der Kindesmutter Auskunft verlangen.[21] Zudem ist für den auf die Beistandspflicht aus § 1618a BGB gestützten Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter anerkannt, dass diese dem Auskunftsbegehren nicht den Einwand des Mehrverkehrs entgegenhalten kann, sondern alle Männer zu benennen hat, die als Vater in Betracht kommen können.[22] Schließlich sind auch im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung die als Väter in Betracht kommenden Männer an diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu beteiligen,[23] sodass in dem nach § 175 gebotenen Erörterungstermin die Kindesmutter regelmäßig auch nach diesen Personen zu befragen ist.

Ob dem Scheinvater mit einer solchen Auskunft für seinen Regressanspruch tatsächlich geholfen ist, kann im Einzelfall fraglich sein. Denn die Kindesmutter ist nicht verpflichtet, mit der Auskunft nähere Umstände zu ihrer Beziehung zu den betreffenden Männern, insbes. in zeitlicher Hinsicht, zu offenbaren. Ebenso wenig ist sie gehalten, in der Auskunft die Person hervorzuheben, die sie als Vater für wahrscheinlich hält. Nach erteilter Auskunft liegt das Risiko, welchen Mann er auf Regress in Anspruch nehmen will, allein beim Scheinvater. Dabei kann er in Rechnung stellen, dass die in § 1600d Abs. 3 BGB geregelte gesetzliche Empfängniszeit vom 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes deutlich länger ist als die biologisch wahrscheinliche Zeit der Zeugung des Kindes, wie diese bei der Feststellung einer Schwangerschaft regelmäßig ärztlich berechnet wird. Ob die Kosten eines erfolglosen Regressverfahrens, die im Hinblick auf die höheren Verfahrenswerte nicht unerheblich sein können, von der Kindesmutter im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu erstatten wären, könnte fraglich sein, wenn es an einem schuldhaften Verhalten ihrerseits fehlt.[24]

Der Umfang der geschuldeten Auskunft ist verfahrensrechtlich von Bedeutung, als sich hieran der Antrag im gerichtlichen Verfahren zu orientieren hat. Dieser könnte in Anlehnung an den Gesetzentwurf dahin formuliert werden: die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, welcher Mann / welche Männer ihr in der Empfängniszeit vom … bis … beigewohnt haben – oder alternativ: mit welchem Mann / welchen Männern sie in der gesetzlichen Empfängniszeit vom … bis … eine intime Beziehung unterhalten hat.

[18] Demgegenüber zweifelt Frank (FamRZ 2017, 161, 164) bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung an einem stimmigen Gesamtkonzept. Auch der Anspruch des Kindes auf Auskunft gegen dessen Mutter besteht nicht uneingeschränkt, weil die Rechte der Mutter sowie des potentiellen Vaters mit den Interessen des Kindes abzuwägen sind (BVerfG v. 31.1.1989 – 1 BvL 17/87, FamRZ 1989, 255; BVerfG v. 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13, FamRZ 2016, 877, 882 [zum Verhältnis zwischen Vaterschaftsfeststellungs- und Abstammungsklärungsverfahren]; hierzu Coester-Waltjen, FF 2017, 224 ff.; Spilker, FF 2017, 92 ff. Gesetzlich geregelt ist ein Auskunftsanspruch für den Fall der anonymen Samenspende in § 10 SaRegG sowie im Fall einer vertraulichen Geburt nach § 31 SchwKG.
[19] Wellenhofer, FamRZ 2016,1717, 1722.
[20] BT-Drucks 18/10343, S. 20.
[21] Die Erfahrung der als Beistand tätigen Jugendämtern zeigt, dass nicht selten der von einer Mutter als Vater benannte Mann im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach Einholung eines Abstammungsgutachtens gerade nicht als Vater des Kindes festgestellt werden kann, so das im Nachhinein weitere Personen benannt werden.
[22] Staudinger/Hilbig-Lugani, (2015), § 1618a Rn 49; LG Münster v. 26.8.1998 – 1S 414/89, FamRZ 1999, 1441.
[23] Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl., § 172 Rn 24, 29; Prütting/Helms/Dürbeck, FamFG, 4. Auf...

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