OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.4.2018 – 4 UF 240/17, FamRZ 2018, 1675

1. Zur Aufhebung des Sorgeentzugs bei (bereits erfolgter) Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie in den elterlichen Haushalt, nachdem die Verursachung eines im Elternhaushalt erlittenen Schütteltraumas nicht weiter aufgeklärt werden kann.

2. Eine gegenwärtige Gefährdung des Kindes liegt trotz ungeklärter Verursachung eines erlittenen Schütteltraumas nicht mehr vor, wenn die Eltern durch eingesetzte Hilfen erhebliche Erziehungskompetenzen hinzugewonnen haben, typische Risikofaktoren für eine Überforderungssituation der Eltern nicht (mehr) vorliegen, das Kind älter geworden ist, die Eltern gut mit der Jugendhilfe kooperieren und das Kind die Trennung von den Pflegeeltern aufgrund der guten Beziehung zu den Eltern gut verkraftet hat.

KG, Beschl. v. 11.9.2018 – 13 UF 74/18

Eine von den Eltern seit der Geburt des Kindes im Jahr 2015 kontinuierlich praktizierte Umgangsregelung im Wechselmodell, über die sie später auch eine entsprechende, gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung zum Umgang abgeschlossen haben, kann, wenn sich ein Elternteil von der Vereinbarung lösen will und eine neue Regelung des Umgangs im "Lebensmittelpunkt-Modell" anstrebt, nur abgeändert werden, wenn hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2018 – 4 UF 154/17

Der Wechsel eines Kindergartens nach Eingewöhnung des Kindes in einen Kindergarten entspricht regelmäßig nicht dem Kindeswohl.

AG Erfurt, Beschl. v. 4.5.2018 – 26 F 1499/27, FamRZ 2018, 1671

1. Beabsichtigt ein Elternteil gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind umzuziehen, hat das Gericht hierüber nicht durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 BGB, sondern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zu entscheiden.

2. Der für eine Entscheidung nach § 1628 BGB erforderliche Antrag ist als Minus im Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB enthalten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.9.2018 – 13 UF 21/17

1. Der Wille eines acht- bis neunjährigen Mädchens, der eine klare Zielorientierung aufweist, autonom gebildet ist, intensiv verfolgt wird und sich als zeitlich stabil erweist, ist beachtlich.

2. Im Rahmen einer Entscheidungsübertragung nach § 1628 BGB kann es dem Wohl des Kindes entsprechen, dessen Selbstwirksamkeitserlebnis zu stärken und dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, der den beachtlichen Kindeswunsch umzusetzen beabsichtigt.

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