Gabriele Ey

Zum 1.1.2019 hat die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts Gültigkeit. Die Vertreter aller Oberlandesgerichte und die Mitglieder der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages unter Leitung von Direktorin des Amtsgerichts Birgit Niepmann haben sich auf die neuen Sätze der Düsseldorfer Tabelle geeinigt.

Seit dem 1.1.2008 ist die Düsseldorfer Tabelle als reine Bedarfstabelle ausgestaltet. Davor richtete sich der Kindesunterhalt nach der sog. Regelbedarfsverordnung. Der Kindesunterhalt war an die Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts gekoppelt.

Nach der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung des § 1612a Abs. 1 BGB beträgt der Mindestkindesunterhalt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des Kindes.

Nicht geregelt hat der Gesetzgeber die Höhe des Mindestbedarfs für volljährige Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle sieht eine vierte Altersstufe für Kinder ab 18 Jahren vor, die sich aus der Differenz der Beträge der zweiten und dritten Altersstufe errechnete. Seit dem 1.1.2018 sind die Beträge der vierten Altersstufe eingefroren worden, weil sie sich nach der mehrheitlichen Auffassung der Vertreter der Oberlandesgerichte als zu hoch erwiesen hatten und die Anrechnung des vollen Kindergeldes zwar in der Haushaltskasse des Elternteils, bei dem das volljährige Kind wohnt, zu einer Verringerung der Einnahmen führt, dies aber der Gestaltung der Düsseldorfer Tabelle als reiner Bedarfstabelle geschuldet ist. Auch für 2019 ist eine Erhöhung der Beträge nicht vorgesehen. Die zukünftige Entwicklung der Tabellensätze für die vierte Altersstufe ab 2020 ist noch offen; die Oberlandesgerichte haben eine erneute Diskussion dieser Frage verabredet.

Gemäß § 1612a Abs. 4 BGB legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Mindestunterhalt fest, erstmals zum 1.1.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Von dieser Ermächtigung hat das BMJV durch die Mindestkindesunterhaltsverordnung vom 28.9.2017 (BGBl I, 3525) Gebrauch gemacht. Der Mindestkindesunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2019 in der ersten Altersstufe 354 EUR, in der zweiten Altersstufe 406 EUR und in der dritten Altersstufe 476 EUR.

Nach dem jüngst veröffentlichten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2020 (12. Existenzminimumbericht) vom 19.10.2018 ergibt sich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2019 eine Unterdeckung des Kinderfreibetrages gegenüber dem jeweils steuerlich freizustellenden Betrag. Das sächliche Existenzminimum für ein Kind beträgt in 2019 bereits 4.896 EUR, monatlich 408 EUR, und in 2020 5.004 EUR, monatlich 417 EUR.

Für 2020 dürfte mit relevanten Steigerungen des Kindesunterhalts zu rechnen sein: Bei einem sächlichen Existenzminimum von 5.004 EUR betrüge der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe 417 EUR statt 406 EUR, der ersten Altersstufe 363 EUR statt 354 EUR und der dritten Altersstufe 488 EUR statt 476 EUR.

Mit dem am 8.11.2018 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Familienentlastungsgesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23.11.2018 zugestimmt hat, steht nun fest, dass das Kindergeld zum 1.7.2019 um 10 EUR pro Kind und Monat erhöht werden wird. Angehoben wird auch der Kinderfreibetrag 2019 und 2020 um jeweils 192 EUR. Das bedeutet, dass bereits zum 1.7.2019 eine neue Zahlbetragstabelle Geltung haben wird. Die Zahlbetragstabellen werden in FF 1/2019 veröffentlicht werden.

Autor: Gabriele Ey

Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 12/2018, S. 469

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