Inhalt und Bedeutung der Vorschrift des § 1578b BGB erschließen sich nicht ohne einen Hinweis auf den Grundbegriff des nachehelichen Unterhalts, den des unterhaltsrechtlichen Bedarfs. Das Maß des Unterhalts und somit der Bedarf des Unterhaltsberechtigten bestimmen sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Vorschrift enthält die seit der Eherechtsreform vom 1.7.1977 dem Wortlaut nach unverändert gebliebene Lebensstandardgarantie für den geschiedenen Ehegatten: maßgebend für seinen Bedarf ist das zum Zeitpunkt der Ehescheidung[2] zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Eheleute eingesetzte Einkommen. Dieses soll als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit erhalten bleiben und beiden Eheleuten hälftig zur Verfügung stehen.[3] Der Unterhaltsanspruch errechnet sich daher aus einem Anteil an der Differenz der beiderseitigen Einkünfte.[4] Abweichend hiervon enthalt die Vorschrift des § 1578b BGB ein anderes Maß des Unterhalts. Sie spricht vom "angemessenen Lebensbedarf". Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der bedürftige Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus seinen eigenen Einkünften zur Verfügung hat, nach unten begrenzt durch den Mindestbedarf.[5] Auf diesen angemessenen Lebensbedarf kann der nacheheliche Unterhalt nach oben begrenzt werden, sodass die Norm eine Abkehr von der dauerhaften Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten enthält. Damit ist sie Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels der Eigenverantwortung der Eheleute,[6] ausdrücklich festgehalten in § 1569 BGB.
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