Die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sind seit dem 1.1.2008 für alle seine Tatbestände geregelt in einer einheitlichen Vorschrift: Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder/und zeitlich zu befristen, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter oder zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange gemeinschaftlicher Kinder der Billigkeit widersprechen würde. Die damit geschaffene Möglichkeit, sich aus der grundsätzlich lebenslangen Unterhaltsverpflichtung zu lösen, war von den Unterhaltspflichtigen sehnlich erwartet,[1] andererseits von den Berechtigten in vergleichbarer Weise gefürchtet worden. Dementsprechend wurde die Rechtsprechung nach ihrem Inkrafttreten mit einer Vielzahl von Begrenzungs- und Befristungsbegehren konfrontiert, die es ihr ermöglichten, zeitnah feste Auslegungsregeln zu erarbeiten.

[1] Z.B. Schaertl, Im Würgegriff der Exfrau, Focus Magazin v. 22.11.1993: "Ich habe doch keine Perspektive mehr" sagt der seiner Ehefrau und dem 14-jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtete Oberarzt.

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