Sind ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten ebenso wenig feststellbar wie eine durch die Dauer der Ehe bedingte besondere nacheheliche Solidarität, ist der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Bis zum Ablauf der Schonfrist ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu leisten. Endet die Übergangsfrist, endet auch die Unterhaltsverpflichtung, und zwar unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Ist es diesem trotz Fehlens ehebedingter Nachteile nicht gelungen, wieder in den Beruf einzusteigen, seine Erwerbstätigkeit auszudehnen, hat er gleichwohl keinen Unterhaltsanspruch. Seine Existenzsicherung ist Sache der Solidargemeinschaft geworden.

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