§ 1578b BGB findet dem Wortlaut nach auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts Anwendung. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.9.2010[7] eine Befristung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgelehnt. Denn die Vorschrift enthält bereits eine Billigkeitsregelung für die Zahlung von Unterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus. Bejahe man also einen solchen Anspruch, sei – so der BGH – bereits eine umfassende Billigkeitsabwägung vorgenommen worden. Dieselben Überlegungen, die zu einer Fortdauer des Unterhaltsanspruchs führten, könnten nicht für eine Befristung eben dieses Anspruches herangezogen werden.[8] Eine Begrenzung des Anspruches auf den angemessenen Unterhalt sei dagegen möglich,[9] wobei die Belange der gemeinschaftlichen Kinder zu wahren sind.

Eine Billigkeitsregelung enthält auch die Vorschrift des § 1576 BGB, die Unterhalt gewährt, wenn ein Ehegatte an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. Hier fließen ebenfalls Kriterien der Billigkeit in die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1576 BGB ein, die einen Zugriff auf § 1578b BGB verschließen. Ob diese Vorschrift nun von vornherein keine Anwendung findet[10] oder kein Raum für neue, im Rahmen des § 1578b BGB zu prüfende Momente der Billigkeit vorhanden ist,[11] kann dahinstehen. Der Streit ist rein akademisch und ändert an dem gefundenen Ergebnis, dass auch der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB einer Befristung nicht zugänglich ist, nichts.

[8] BGH FamRZ 2010, 1880, Rn 33; zweifelnd: Bamberger/Roth/Beutler, BeckOK BGB, § 1578b Rn 10.
[10] So Wendl/Bömelburg, § 4 Rn 383.
[11] Staudinger/Verschraegen, BGB 2014, § 1578b Rn 38.

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