1. Allein eine Verfahrensdauer von mehr als 2 ½ Jahren führt in einem Umgangsverfahren für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots. (Rn 15)

2. Begleitend zum Hauptverfahren erlassene einstweilige Anordnungen sind im Wege der Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) im Umgangsrecht nicht inhaltlich zu überprüfen; dies gilt auch für einen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten befristeten Umgangsausschluss. (Rn 19)

3. Das Unterlassen einer Fristsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens (§ 163 Abs. 1 FamFG) kann dann nicht zu einer Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots führen, wenn das Gericht auf eine zeitnahe Erledigung drängt bzw. sachgerechte Gründe für eine Verzögerung gegeben sind. (Rn 26)

4. Das Einholen eines zweiten Gutachtens ist eine mit der Beschleunigungsrüge nicht überprüfbare Sachentscheidung des entscheidenden Gerichts. (Rn 26)

KG, Beschl. v. 31.1.2017 – 13 WF 12/17 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

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