Für die in der Praxis sehr bedeutsamen Kindschaftssachen entspricht es in erster Instanz häufig der Billigkeit, die Gerichtskosten – einschließlich eventueller Auslagen z.B. für das Gutachten – zwischen den Eltern hälftig zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten erster Instanz nicht anzuordnen.[21] In Kindschaftsverfahren können dem beteiligten Kind nach § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten auferlegt werden. Daran ändert auch die Regelung des § 84 FamFG nichts.[22]

Die jeweiligen Einkommensverhältnisse der beteiligten Kindeseltern sollen für die Kostenverteilung nicht ausschlaggebend sein.[23] Allerdings sind auch hier die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG zu beachten. So hat das OLG Celle entschieden, dass einem Elternteil gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Kosten eines Umgangsverfahrens allein auferlegt werden können, wenn dieser durch die Verweigerung zeitnaher Explorationstermine das Verfahren wesentlich verzögert hat.[24] Das Kammergericht hat die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG bei der Verweigerung der Mitwirkung an einem gerichtlich angeordneten Drogentest bejaht.[25] Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig rechtfertigt der Umstand, dass der Kindesvater vor der Einleitung eines Verfahrens auf Abänderung eines Umgangstitels zum Zwecke der außergerichtlichen Einigung keinen Kontakt zum anderen Elternteil aufgenommen hat, es nicht, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.[26] Denn aufgrund der hochkonflikthaften Elternbeziehung hätte eine außergerichtliche Einigung nur wenig Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Verhalten des Kindesvaters stellt kein grobes Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Sehr weitgehend hat das OLG Köln einem Elternteil in einem Umgangsverfahren die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens auferlegt, da dieser Elternteil nach Überzeugung des Senats die Verantwortung für die verweigernde Umgangshaltung der Kinder trifft, welche die Einholung des Gutachtens notwendig gemacht hat.[27]

Im Verfahren über eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist es im Regelfall – abgesehen von den Fällen des § 81 Abs. 2 FamFG – nicht gerechtfertigt, den Pflegeeltern Kosten aufzuerlegen.[28] Dem beteiligten Jugendamt können in Kindschaftssachen Kosten in der Regel nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG oder in damit vergleichbaren Fällen aufgelegt werden.[29] Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass zugunsten des Jugendamtes Befreiungstatbestände (z.B. § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X) eingreifen können, sodass dann eine Nichterhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG naheliegen kann.[30]

Der Umstand, dass aufgrund einer Gefährdungsanzeige des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII im Ergebnis keine Maßnahmen nach § 1666 BGB eingeleitet werden, genügt für eine Kostentragungspflicht des Jugendamtes nicht.[31] Nur wenn die Gefährdungsanzeige grob schuldhaft erfolgte, kommt eine Kostentragungspflicht in Betracht.[32]

Hingegen hat sich in Abstammungsverfahren noch keine feste obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet. Der Bundesgerichtshof hat in den Verfahren betreffend die Feststellung der Vaterschaft die Annahme eines Regel-Ausnahme- Verhältnisses bei der Kostentragung abgelehnt.[33] Auch hat er sich dagegen ausgesprochen, allein das Obsiegen bzw. Unterliegen zum Maßstab der Kostenentscheidung zu machen.[34]

Insbesondere wenn der Kindesvater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft haben durfte (Einwand des Mehrverkehrs), dürfte es trotz positiver Vaterschaftsfeststellung der Billigkeit entsprechen, die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen zwischen den Kindeseltern zu teilen und im Übrigen keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.[35] Anders soll es sein, wenn keine Umstände ersichtlich sind, nach denen der Kindesvater Zweifel an seiner Vaterschaft haben könnte.[36] Dann soll es der Billigkeit entsprechen, dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Meines Erachtens begegnet diese Rechtsprechung Bedenken, da es bei den für diese Verfahren typischerweise eher losen Beziehungen zwischen den Kindeseltern dem Kindesvater kaum zumutbar sein dürfte, ohne Weiteres die Vaterschaft anzuerkennen.[37]

Das OLG Schleswig hat einem Kindesvater, der mehrfach Untersuchungstermine im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nicht wahrgenommen und das Verfahren dadurch erheblich verzögert hatte, die gesamten Kosten des Verfahrens unter Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG auferlegt.[38] Denkbar erscheint auch die Anwendung des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG (schuldhaft unwahre Angaben) mit der Folge der Auferlegung der gesamten Kosten, wenn der vermutete Vater jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter in Abrede stellt und er nach Begutachtung als Kindesvater festgestellt wird.

Bleibt der Vaterschaftsfeststellungsantrag des Kindes nach Einholung eines Abstammungsgutachtens erfolglos, so entspricht es nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken nicht der Billigkeit, allein dem Kind die Verfahrenskosten aufzuerleg...

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