In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Gewaltschutzverfahren, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleichsverfahren) kommt eher eine Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolg der Beteiligten in Betracht, da eine gewisse Nähe zu den Streitverfahren nach der ZPO besteht.[9] Soweit es sich allerdings um Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen handelt, ist hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung auch hier Zurückhaltung angezeigt.[10]

So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass, wenn eine Wohnungszuweisung sich maßgeblich auf die Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes stützt, eine hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Anordnung der Nichterstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten der Billigkeit entsprechen.[11] Anders kann es sein, wenn ein Beteiligter die in § 1361b Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Rechtsgutsverletzungen begangen hat, also bei Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung des anderen Ehegatten oder bei einer Drohung mit solchen Verletzungen. Dann dürften die Voraussetzungen für grobes Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegeben sein.[12]

In Gewaltschutzverfahren dürften hingegen die Kosten des Verfahrens regelmäßig aus Billigkeitsgründen dem Täter aufzuerlegen sein.[13] Soweit der Antrag im Gewaltschutzverfahren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, sind bei einer Erledigung des Verfahrens die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.[14] In Haushaltssachen ist in der Regel die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht gerechtfertigt.[15]

In Versorgungsausgleichverfahren kann zunächst eine Orientierung am Erfolg eines der Beteiligten erfolgen.[16] Berücksichtigt werden muss allerdings, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens häufig kaum vorhergesehen werden können (z.B. Abänderungsverfahren bei notwendiger Einholung neuer Auskünfte). Dann wird häufig eine Kostenaufhebung der Billigkeit entsprechen.[17]

Da das Verfahren ausschließlich dem Interesse der geschiedenen Ehegatten dient, sind in Verfahren zur Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG dem am Verfahren beteiligten Versorgungsträger grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen.[18] Im Übrigen entspricht eine Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten regelmäßig der Billigkeit, da ein solcher Antrag zur Verbesserung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Interesse beider Ehegatten gestellt wird.[19] Auch die Regelung in § 150 Abs. 3 FamFG spricht für dieses Ergebnis.[20]

[9] Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn 12; BGH FamRZ 2014, 744 Rn 16; vgl. KG FamRZ 2012, 1323.
[10] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1979; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn 13.
[11] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1979.
[12] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1979.
[14] OLG Naumburg FamRZ 2015, 1225; OLG Saarbrücken FGPrax 2010, 270.
[15] Vgl. OLG Köln, Beschl. v. 8.8.2006 – 4 UF 118/06, juris; OLG Schleswig SchlHA 2003, 259.
[16] Feskorn, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 75. Lieferung 08.2017, Kostengrundentscheidung Rn 149.
[17] OLG Celle FamRZ 2015, 326.
[18] OLG Bamberg FamRZ 2011, 1797.
[19] OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.8.2012 – 1 WF 164/12, juris; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1797; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 81 Rn 6.
[20] OLG Bamberg FamRZ 2011, 1797.

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