Die abgetrennte Folgesache wird wie ein selbstständiges Verfahren geführt. Ihr weiteres Schicksal ist unabhängig davon, ob der Beschluss über die Scheidungssache bereits rechtskräftig geworden ist.[153] Gleichwohl verliert das abgetrennte Verfahren durch die Abtrennung nicht seinen Charakter als Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Es ist weiter als Folgesache – ggf. auch um einen Auskunftsantrag erweitert – fortzusetzen.[154] Das weitere Verfahren richtet sich nach dem jeweils für die abgetrennte Folgesache maßgeblichen Verfahrensrecht des FamFG.[155]

Eine Ausnahme gilt bei der Abtrennung einer Kindschaftssache, die nach § 137 Abs. 5 S. 2 FamFG nach der Abtrennung als selbstständige Familiensache fortgeführt wird.

Ein Sonderfall besteht auch, soweit das Versorgungsausgleichsverfahren nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ins neue Recht überführt worden und danach als selbstständige Familiensache fortgeführt worden ist. Diese Fortführung löst den Scheidungsverbund auf. Die im ursprünglichen Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gilt nicht für die Fortführung als selbstständige Familiensache. Vielmehr müssen insoweit nunmehr Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts neu beantragt werden. Die im Verbund bisher abgerechneten Gebühren werden jedoch angerechnet. Erfasst werden damit vor allen Dingen die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem VAÜG abgetrennt worden ist und nunmehr nach den Regelungen des VersAuslG wieder aufgenommen wird.[156]

Da das abgetrennte Verfahren den Charakter einer Folgesache behält, ist auch der Anwaltszwangs nach § 114 Abs. 1 FamFG beizubehalten.[157]

Eine im Scheidungsverfahren für diese Sache bewilligte Verfahrenskostenhilfe gilt auch weiter für das Verfahren nach der Abtrennung.

 
Hinweis

Praxishinweis

Daher beginnt die vierjährige Frist zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus § 120 Abs. 4 ZPO[158] erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die letzte Verbundsache.

Da der Verbund bestehen bleibt, fallen gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 RVG die Gebühren nur einmal an; Scheidung und Folgesachen werden als einheitliches Verfahren abgerechnet.[159]

Wird eine Scheidungsfolgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 FamFG nach § 140 FamFG aus dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt, handelt es sich bei der für das verbliebene Scheidungsverbundverfahren zu treffenden Kostenentscheidung um eine Teilkostenentscheidung. Im Rahmen des für die Teilkostenentscheidung festzusetzenden Verfahrenswertes des Verbundverfahrens bleibt der Wert der abgetrennten Folgesache unberücksichtigt.[160]

Ein vom Verbundverfahren abgetrennter Versorgungsausgleich bleibt ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung und wird nicht zu einem solchen nach der Scheidung, sodass für den Verfahrenswert § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG maßgebend bleibt.[161]

Werden Folgesachen vom Verbund gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 FamFG abgetrennt, behält das abgetrennte Verfahren nicht nur verfahrensrechtlich (vgl. § 197 Abs. 5 S. 1 FamFG), sondern auch kostenrechtlich seinen Charakter als Folgesache. Deshalb verbleibt es trotz getrennter Kostenentscheidung und -abrechnung bei der Wertaddition. Im Rahmen der Endentscheidung über die abgetrennte Folgesache ist über die mit dieser verbundenen weiteren Kosten zu entscheiden und deren Verfahrenswert festzusetzen. Dieser ist für die Berech nung anfallender bzw. auszugleichender (weiterer) Gebühren aus dem bereits festgesetzten Wert des Scheidungsverbundverfahrens hinzuzurechnen.[162]

Eine Entscheidung über den Wert einer gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 FamFG abgetrennten Folgesache hat erst, wenn über diese entschieden oder diese anderweitig erledigt ist, zu erfolgen.[163]

[153] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 23.
[154] Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 1 m.w.N.
[155] Musielak/Borth, § 140 FamFG, Rn 21; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 23.
[157] Musielak/Borth, § 140 FamFG, Rn 3, BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 23.
[158] Zu den sich aus diesen Mitteilungspflichten ergebenden Risiken für den Mandanten und den Verfahrensbevollmächtigten siehe Viefhues, FuR 2017, 135–137; Viefhues, FUR 2016, 513; Viefhues, FuR 2015, 213; Viefhues, FF 2014, 385.
[159] BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 25; Musielak/Borth, § 140 FamFG, Rn 25.
[160] OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2015 – 4 WF 175/15, NZFam 2016, 428.
[161] OLG Hamm FamRZ 2011, 995; BeckOK FamFG/Nickel, 23. Ed. 1.7.2017, FamFG § 140 Rn 25.
[162] OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.10.2015 – 4 WF 175/15, NZFam 2016, 428.
[163] OLG Brandenburg FamRZ 2017, 60.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge