Erforderlich ist also weiter die Feststellung, dass die gleichzeitige Entscheidung der Folgesache, um deren Abtrennung es geht, den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Es gilt weiterhin[75] die Rechtsprechung des BGH,[76] nach der eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens zu bejahen ist, wenn seine Dauer ab Rechtshängigkeit mehr als zwei Jahre beträgt. Diese Zweijahresfrist beginnt nach Maßgabe des § 140 Abs. 4 S. 1 FamFG nach Ablauf des Trennungsjahres, wobei Zeiten, in denen das Verfahren ausgesetzt war, geruht hat oder nicht betrieben worden ist, nicht zählen.[77]

Außergewöhnlich können Verzögerungen auch dann sein, wenn sie auf einer Überlastung des Familiengerichts, einem oder mehreren Sachverständigengutachten oder der Verweigerung von Auskünften beruhen bzw. durch das unnötig späte Anhängigmachen von Folgesachen[78] oder die Einholung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung (Art. 100 GG) zustande kommen.[79]

Der die Abtrennung Begehrende darf aber nicht seinerseits die Entscheidung über die Folgesache verzögert haben.[80]

[75] BT-Drucks 16/6308, 231; Keidel/Weber, 17. Aufl., § 140 FamFG, Rn 10.
[76] BGH FamRZ 1991, 687.
[77] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 8; OLG Koblenz v. 2.4.2014 – 13 UF 737/13, FamRZ 2014, 1808.
[78] OLG Karlsruhe FamRZ 79, 725.
[79] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 8.
[80] Keidel/Weber, 17. Aufl., § 140 FamFG, Rn 11 m.w.N.

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