§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG regelt den Fall, dass die gleichzeitige Entscheidung einer Folgesache mit der Scheidungssache und der anderen Folgesachen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Die Vorschrift, der ebenfalls keine große praktische Bedeutung zukommt,[34] beruht auf der Erwägung, dass die Entscheidung in einer Folgesache, die das Güterrecht oder den Versorgungsausgleich betrifft, tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse voraussetzen kann, die erst nach der Eheauflösung eintreten.

Für das Güterrecht ist eine vertragsmäßige Gestaltung denkbar, die die Auflösung etwa eines Gesellschaftsverhältnisses zeitlich erst nach Beendigung der Ehe und damit nach Rechtskraft einer Eheauflösung zulässt.[35]

Bei dem Ausgleich von Vermögenswerten kann es in anderen Fällen auf den Wert des Vermögens bei Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ankommen, so z.B. bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft auf den Wert eingebrachter Gegenstände nach § 1477 Abs. 2 BGB oder auf den bei einer Gütergemeinschaft zu verteilenden Überschuss nach § 1476 Abs. 1 BGB. In den beiden genannten Fällen lässt die Rechtsprechung eine Abtrennung jedoch nur dann zu, wenn die auszugleichenden Vermögenswerte keinen festen, überschaubaren Wert haben, sondern Schwankungen unterliegen, wie etwa bei Wertpapieren im Gegensatz zu einem Grundstück.[36] Das kann z.B. die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft betreffen, die erst zu diesem Zeitpunkt endet.[37]

Für den Versorgungsausgleich kann dieser Fall gegeben sein, wenn ein Anrecht erst mit Rechtskraft der Scheidung entsteht oder endgültig bewertet werden kann[38] oder wenn entscheidungserhebliche Vorschriften für verfassungswidrig erklärt werden. Dann kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich von der Scheidungssache abtrennen und dann aussetzen.[39]

Ein Verfahren zum Versorgungsausgleich war auch auszusetzen, solange in dem Verfahren betroffene Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rentenferner Jahrgänge nicht durch Satzungsänderung an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen angepasst worden waren.[40] Die gebotene teilweise Aussetzung wurde freilich überwiegend nicht auf § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG, sondern auf § 21 Abs. 1 FamFG gestützt.[41]

Keine Anwendung findet § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FamFG bei Ansprüchen auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung wegen der Fälligkeitsregelung in § 20 Abs. 2 VersAusglG. Für nach altem Recht ausgesetzte Verfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 VAÜG sind die Übergangsregelungen der §§ 4850 VersAusglG zu beachten.

[34] Keidel/Weber, § 140 FamFG, Rn 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, Rn 12.
[35] Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 6.
[36] Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl. 2015, FamFG § 140 Rn 12 m.w.N.
[37] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 2 m.w.N.
[38] OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719 (Startgutschriften); MüKo-FamFG/Heiter, § 140 FamFG, Rn 25; Musielak/Borth, FamFG, § 140 FamFG, Rn 4.
[39] Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 140 FamFG, Rn 6.
[40] Vgl. BGH FamRZ 2009, 303; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 140 FamFG, Rn 12.
[41] Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 3.

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