I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die am 18.12.2015 erlassene Entscheidung des Familiengerichts, mit der dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und der von den Beteiligten am 17.2.2015 im Verfahren des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 133 F 19369/14 – abgeschlossene Vergleich über Trennungsunterhalt dahingehend abgeändert wurde, dass die Antragstellerin mit Wirkung ab August 2015 nicht mehr verpflichtet ist, an den Antragsgegner weiteren Unterhalt zu zahlen.

Die Beteiligten sind Ehegatten; die Ehe wurde am 29.9.1989 geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem 6.7.2014 leben sie dauernd getrennt voneinander: An diesem Tag erklärte der Antragsgegner der Antragstellerin, dass er ausziehen werde, was er auch tat. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Im Erstverfahren haben die Beteiligten im Termin vom 17.2.2015 einen Vergleich geschlossen, demzufolge die (hiesige) Antragstellerin sich verpflichtete, an den (hiesigen) Antragsgegner ab Januar 2015 Trennungsunterhalt i.H.v. 515 EUR monatlich zu zahlen.

Zur Begründung dafür, weshalb die Antragstellerin ab August 2015 nicht mehr den im Vergleich vom 17.2.2015 vereinbarten Trennungsunterhalt schulden soll, verwies das Familiengericht darauf, dass der Antragsgegner seit längerer Zeit unter der Anschrift der Frau G. – der früheren Ehefrau des Antragsgegners – gemeldet sei und jedenfalls seit August 2014 an Frau G. Miete bezahle. Es sei davon auszugehen, dass Frau G. die neue Partnerin des Antragsgegners sei, mit der dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Denn im Bescheid des Jobcenters B.-L. vom 4.2.2015 werden dem Antragsgegner und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Frau G. Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 bewilligt. Dafür spreche weiter, dass der Antragsgegner auf der von ihm unterhaltenen Facebook-Seite das Bild der Hochzeit von Frau G. und ihm hochgeladen hat und am 30.7.2014 mit dem Kommentar versehen hat "Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück". Unter diesem Eintrag hat Frau G. am gleichen Tag, nur etwa 10 Minuten später, die folgende Notiz hinterlegt: "Rückkehr ins Leben. Habe nach 35 Jahren mein[en] allesgeliebten Mann zurück".

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, das Familiengericht habe die Unterhaltsvereinbarung zu Unrecht abgeändert und fälschlicherweise ihm ab August 2015 jeglichen Trennungsunterhalt versagt. Es sei unzutreffend, dass Frau G. und er liiert seien; eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im sozialrechtlichen Sinne bestehe zwischen ihnen nicht. Vielmehr lebe der Antragsgegner lediglich in einem Zimmer der Zweiraumwohnung der Frau G. und zahle an diese dafür Miete. Aus dem Eintrag bei Facebook ergebe sich nichts anderes; aus den Einträgen könne nicht geschlossen werden, dass Frau G. und er eine verfestigte Lebensgemeinschaft bildeten, weil es sich bei diesen Mitteilungen lediglich um eine Revanche des Antragsgegners für ein bestimmtes, näher umschriebenes Verhalten der Antragstellerin gehandelt habe. Er bestreitet energisch den Bestand einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu Frau G.; dies könnten neben Frau G. auch sein Sohn, Herr L.S., sowie Herr D.K. bezeugen. Am 6.7.2014, dem Tag der Trennung von der Antragstellerin, habe er zunächst Aufenthalt in der Wohnung des Sohnes L.S. genommen und sich zwischenzeitlich auch bei der Familie K. aufgehalten.

Die Antragstellerin verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und richtig. Sie verweist darauf, dass die Behauptung, der Antragsgegner habe sich mit dem Hochladen des Bildes seiner Hochzeit mit Frau G. auf Facebook und den entsprechenden Einträgen lediglich an ihr rächen wolle, schlechterdings nicht nachvollziehbar sei, weil sie selbst überhaupt nicht über ein Facebook-Account verfüge und deshalb den Eintrag gar nicht habe zur Kenntnis nehmen können; vielmehr habe sie nur zufällig davon Kenntnis erlangt.

II. Der Antrag, für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weist keine Erfolgsaussichten auf (§ 113 Abs. 1 FamFG; §§ 114, 119 ZPO): Gegen die familiengerichtliche Entscheidung gibt es nichts zu erinnern; der Beschwerdevortrag greift nicht durch und deshalb ist der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Im Einzelnen:

1. Ausgangspunkt in rechtlicher Hinsicht sind die §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB. Danach ist der Trennungsunterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten – hier: der Antragstellerin – grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte – hier: der Antragsgegner – in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das den Trennungsunterhaltsanspruch rechtfertigende Eheband und die daraus resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der getrenntlebenden Ehegatten für...

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