Selbst wenn es sich bei den Erben um die gemeinsamen Nachkommen der Eheleute handelte, wäre bei fehlender Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht sicher gewährleistet, dass diese nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten am miterwirtschafteten Vermögen des vorverstorbenen Elternteils vollumfänglich beteiligt wären. Der Letztverstorbene könnte das Vermögen in der Zwischenzeit verbraucht, sogar verschwendet haben, sodass es nicht mehr auf die Erben übergehen könnte. Auch kann der letztversterbende Ehegatte die gemeinsamen Kinder testamentarisch oder durch beispielsweise eine Wiederheirat auf niedrigere als die im Todeszeitpunkt des erstverstorbenen Ehegatten bestehende Erbquoten setzen. Es stünde daher dem ausgleichspflichtigen Ehegatten frei, über Vermögen, das wirtschaftlich gesehen bereits dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zustand, frei zu verfügen und sogar die gemeinsamen Nachkommen zu benachteiligen. Das schützenswerte Interesse des ausgleichsberechtigen Ehegatten an der Teilhabe am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen über seinen Tod hinaus würde in unbilliger Weise missachtet.

Dies entspräche allerdings der Lage, die bestünde, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn verstürbe, solange der gesetzliche Güterstand noch besteht, da die Erben des Erstverstorbenen von dem überlebenden Ehegatten ebenfalls keinen Zugewinnausgleich fordern könnten. Der Anspruch wäre gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB mangels Beendigung des Güterstandes noch nicht entstanden und somit nicht vererblich. Vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten sich schließlich bewusst auf die Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft eingelassen haben, erscheint dies zunächst hinnehmbar. Eine gewisse Bindung des länger lebenden Ehegatten können sie zudem durch ein gemeinschaftliches Testament erwirken. Andererseits ist typischerweise nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten für derlei Eventualitäten vorsorgen. Zum anderen hängt die Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs nunmehr von der Zufälligkeit des Todeszeitpunktes ab. Der Gesetzgeber ist zur Erfassung aller denkbaren Fälle jedoch auf generelle Regeln und Pauschalierungen angewiesen. Er muss daher von dem Regelfall ausgehen, dass die Ehegatten während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft deren Rechtsfolgen billigen und andernfalls von der Möglichkeit abweichender Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen werden. Sobald aber der Güterstand anders als durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde, entsprechen die Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft nicht mehr dem Willen der Ehegatten. Sie haben sich, beispielsweise durch Scheidung oder durch die Wahl eines anderen Güterstandes, bewusst von der Zugewinngemeinschaft abgekehrt, sodass die Beendigung der Ehe durch Tod und die Beendigung der Ehe durch Scheidung nicht miteinander vergleichbar sind.[16] Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Konstellationen ist daher im Regelfall durchaus sachgerecht.

[16] Vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 7.10.2004 – 17 O 490/03, juris.

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