Der Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Forderung dar. Eine Abtretung der Ausgleichsforderung wäre trotzdem grundsätzlich gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelte, was wohl nicht der Fall sein dürfte. Dies wäre erstens dann gegeben, wenn die Handlung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläubiger nicht in gleicher Weise bewirkt werden könnte, oder wenn zweitens die Leistung bei Gewährung an einen anderen wirtschaftlich eine andere würde, oder wenn drittens die Identität der Leistung durch das persönliche Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wesentlich mitbestimmt würde.[5] Der Ausgleichsanspruch ist jedoch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags gerichtet,[6] sodass die ersten beiden Varianten bereits ausscheiden. In Betracht kommt lediglich die dritte Fallgruppe, da der Anspruch ein ehebezogener ist und daher zumindest für seine Entstehung die Person des Gläubigers wesentlich ist. Allerdings ergeben sich wirtschaftlich keine Änderungen für den Schuldner, wenn er an eine andere Person als den ausgleichsberechtigten Ehegatten zahlt. Anders wäre dies beispielsweise bei dem Anspruch aus einem Darlehensversprechen, da die Bonität des Darlehensnehmers für den Versprechenden maßgeblich ist.[7] Der bloße Anspruch auf Auszahlung der Darlehnssumme ist hingegen abtretbar, da die Bonität des Auszahlungsempfängers für den Schuldner nicht relevant ist und die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehnsnehmers hiervon unberührt bleibt.[8] Diese Überlegungen sind auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragbar. Das bloße emotionale Interesse des Ausgleichsverpflichteten, nur an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen, kann nicht zur Begründung der Höchstpersönlichkeit einer Leistungspflicht genügen.

[5] Staudinger/Busche, 2012, BGB § 399 Rn 5.
[6] BeckOK BGB/J. Mayer, 38. Edition, Stand: 1.8.2015, § 1378 Rn 1.
[7] Staudinger/Busche, 2012, BGB § 399 Rn 18.
[8] Staudinger/Busche, 2012, BGB § 399 Rn 19.

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