1. a) Gegenüber dem Umgangsausschluss ist die Anordnung von Ordnungsmitteln dann kein milderes Mittel, wenn diese ungeeignet oder gar kindeswohlgefährdend wären. b) Ein Umgangsausschluss kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch unbefristet erfolgen (hier: nachdrückliche Ablehnung des Umgangs durch das 12-jährige Kind seit acht Jahren, Belastung des Kindes durch Vielzahl von Verfahren). (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16)
  2. a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen. c) Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. (BGH, Beschl. v. 5.10.2016 – XII ZB 280/15)
  3. a) Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlass geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlass der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage nötigen. b) Der Umgang ist vom Familiengericht auch dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen. c) Die Entscheidung über untergeordnete Aspekte einer Umgangsregelung wie beispielsweise die Festlegung der genauen Uhrzeit oder anderer "Feinabstimmungen" können auf einen Dritten, etwa einen Umgangspfleger oder einen Umgangsbegleiter übertragen werden, wenn das Familiengericht einen "Umgangsrahmen" vorgibt, der Regelungen zur Dauer und Häufigkeit der einzelnen Umgangskontakte und zur Frage, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet erfolgt sowie zu den wesentlichen Modalitäten des Holens und Bringens enthält. d) Soweit das Kindeswohl dies im Einzelfall gebietet, kann die familiengerichtliche Umgangsregelung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil vor dem Beginn des Umgangs zunächst eine Beratung des Jugendamtes zur Durchführung und den Zielen eines begleiteten Umgangs wahrnimmt. (KG Berlin, Beschl. v. 6.5.2016 – 13 UF 40/16, FamRZ 2016, 1780 m. krit. Anm. Dürbeck S. 1784)
  4. a) Auch bei der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Umgangskontakten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung von Tag, Uhrzeit, Dauer und Ort des Umgangs. Die Person des mitwirkungsbereiten Dritten darf weder dem Jugendamt überlassen werden noch einer späteren Bestimmung vorbehalten werden. b) Ein berufsmäßiger Umgangspfleger i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII) erfolgen. (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.8.2016 – 5 UF 167/16, FamRZ 2016, 1787)
  5. a) Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, die Umgangseinschränkungen enthalten, richtet sich nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB. b) Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich am Zweck des Umgangs orientieren. c) Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der "üblichen" Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien) zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB. d) Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.10.2013 – 6 UF 128/13, ZKJ 2014, 75). e) Eine stark eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern steht der Anordnung von Umgangskontakten, die deutlich über den Rahmen des "üblichen" Umgangsrechts hinausgehen, in der Regel entgegen. (OLG Schleswig, Beschl. v. 30.5.2016 – 10 UF 11/16, FamRZ 2016, 1788 m. Anm. Hammer S. 790)

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