Die i.S.d. § 14 Abs. 4 SGB XI festgestellten Verrichtungen lassen sich den neuen Kriterien wie folgt zuordnen:

"Duschen" entspricht dem "Duschen …" [4.4]“; die Vollübernahme dürfte für einen Grad der Selbstständigkeit von "unselbstständig" sprechen, also 3 Einzelpunkte bedeuten.

"Darm-/Blasenentleerung" entspricht "Benutzen einer Toilette …" [4.10]“; die Teilübernahme dürfte für einen Grad der Selbstständigkeit von "überwiegend unselbstständig", und da für dieses Kriterium der Faktor 2 gilt, also für 4 Einzelpunkte sprechen. Möglich wäre auch die Feststellung "unselbstständig", also 6 Einzelpunkte. Entscheidend ist die Abhängigkeit von personeller Hilfe.

"Waschen der Hände" ist aufgrund des exemplarischen Charakters der Kriterien nicht mehr vergeben, daher gibt es keine Einzelpunkte für diese Verrichtung.

"Mundgerechtes Zubereiten/Einschenken Getränke" bleibt als Kriterium [4.7]; die Vollübernahme dürfte für einen Grad der Selbstständigkeit von "unselbstständig" sprechen, also 3 Einzelpunkte bedeuten.

"An- und Auskleiden" wird nun in "… Oberkörper [4.5]" und "… Unterkörper [4.6]" unterteilt und so sogar zweimal Einzelpunkte vergeben; die Vollübernahme dürfte für einen Grad der Selbstständigkeit von "überwiegend unselbstständig" oder "unselbstständig" sprechen, also 2 × 2 oder 2 × 3 = 4 oder 6 Einzelpunkte bedeuten.

Aus dem ersten Schritt ergeben sich daher 14 bis 18 Einzelpunkte. Diese sind im zweiten Schritt zu gewichten:

Nach der Gewichtungstabelle (Anlage 2 zu § 15 SGB XI) werden aus 14 bis 18 Einzelpunkten 20 gewichtete Punkte für Modul 4.

Aus den Modulen 1 und 4 erreicht A insgesamt also 22,5 gewichtete Punkte.

Nach § 15 Abs. 3 SGB XI wäre A daher bei einer Neueinstufung nach dem 1.1.2017 dem Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 gewichtete Gesamtpunkte) zuzuordnen und erhielte in diesem Eingangs-Pflegegrad lediglich die Leistungen nach § 28a SGB XI. Dieses Ergebnis überrascht oder verstört nur auf den ersten Blick. Für die Eingruppierung in einen Pflegegrad sind mit der Umrechnung der bisherigen Verrichtungen der Grundpflege erst 2 Module, nämlich Modul 1 – Mobilität und Modul 4 – Selbstversorgung, angesprochen und damit 50 % der möglichen gewichteten Punkte festgestellt worden. Aufgabe aller Beteiligten ist es, zukünftig auch die weiteren Module – wie im Folgenden Modul 5 – und deren Kriterien zu prüfen und festzustellen.

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