Durch die automatische Zuordnung der bisherigen Leistungsempfänger zu einem Pflegegrad wird eine Neubegutachtung von rund 2,7 Mio. Pflegebedürftigen verhindert. Die Regelung zur Dauerhaftigkeit des neuen Pflegegrades, insbesondere durch die Regelungen, dass hinsichtlich der Leistungen keine Schlechterstellung erfolgt, und die teilweise sehr großzügigen Regelungen des Besitzstandsschutzes verhindern weitgehend Probleme bei der Umstellung.

Das neue System und die neuen Begrifflichkeiten allerdings werden – wie bei jeder Umstellung – Präzisierungen durch gerichtliche Entscheidungen notwendig machen. Dabei ist ein erstes Augenmerk darauf zu legen, dass viele der Begriffe unscharf sind, so dass sich die Frage stellt, ob der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten wurde oder nicht. Die automatische Umstellung führt in vielen Fällen zu einem Pflegegrad, der um einen Pflegegrad höher liegt als bei einer Einstufung aufgrund des neuen Begutachtungsassessments. Dies gilt auch für Mandanten mit eingeschränkter Alltagskompetenz.

Etwas anderes gilt nur für Mandanten mit einem geringen Grundpflegebedarf, die aber Leistungen der Behandlungspflege benötigen. Diese nun im Modul 5 geregelten Verrichtungen sind bisher bei der Einstufung nach Pflegestufen mit Ausnahme der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen völlig unberücksichtigt geblieben. Daher ist für diesen Personenkreis zu prüfen, ob ein Antrag ab dem 1.1.2017 mit Erfolgsaussicht gestellt werden kann.

Nach Schätzung des Expertenbeirates werden so rund 430.000[16] neue Pflegebedürftige erwartet. Insgesamt ergibt sich ein erheblicher Beratungsbedarf.

[16] Richter, Die neue soziale Pflegeversicherung – PSG II, Rn 212.

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