BGB § 1565 Abs. 1 § 1566; FamFG § 146 Abs. 1 S. 1 § 137 Abs. 1 § 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 2

Leitsatz

1. Der Begriff des "Anstehens" i.S.d. § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG setzt nicht die Anhängigkeit oder Einleitung des Verfahrens voraus.

2. Nach Zurückverweisung der Scheidungssache an das Familiengericht tritt der Scheidungsverbund nach §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG wieder ein, und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG beginnt neu zu laufen.

3. Dem Rechtsmittelführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn das Trennungsjahr erst in der zweiten Instanz abgelaufen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 2.9.2014 – 14 UF 65/14 (AG Euskirchen)

1 Gründe:

I. Durch Beschl. v. 6.3.2014, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten, insbesondere auch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Scheidungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, die beteiligten Eheleute lebten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Scheidungsantrag weiter verfolgt. Er vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, das Familiengericht sei zu Unrecht von einer Trennung erst ab dem 22.7.2013 ausgegangen. Vielmehr lebten die beteiligten Eheleute bereits seit Juli 2012 voneinander getrennt.

Die Antragsgegnerin tritt nunmehr im Beschwerdeverfahren dem Scheidungsantrag nicht mehr entgegen, nachdem seit dem vom Familiengericht angenommenen Trennungstermin ein Jahr vergangen ist. Sie begehrt jedoch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht im Hinblick auf eine dort inzwischen unter dem 3.7.2014 eingereichten Stufenantrag zum nachehelichen Unterhalt, den sie als Verbundantrag behandelt wissen möchte. Außerdem möchte sie erreichen, dass dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden. Sie macht geltend, der im Vertrag vom 16.3.1994 erklärte und notariell beurkundete Unterhaltsverzicht sei aus bestimmten Gründen gemäß § 242 BGB unwirksam.

Der Antragsteller beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die am 18.3.1994 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Kerpen unter der Heiratsregister Nr. …/1994 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren gemäß § 146 FamFG an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der Senat gemäß § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG gehalten ist, die angefochtene und in ihrer rechtlichen Würdigung nicht zu beanstandende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Erledigung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben, weil dem Scheidungsbegehren des Antragstellers jetzt zu entsprechen ist. Die Scheidungsvoraussetzungen der §§ 1565 Abs. 1, 1566 BGB liegen nunmehr vor, weil die Beteiligten seit dem 22.7.2013 voneinander getrennt leben, das Trennungsjahr jetzt verstrichen und die Ehe der Beteiligten auch nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin gescheitert ist.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für ein Scheitern der Ehe in erster Instanz nicht schlüssig dargelegt hat. Denn nach seinem eigenen Sachvortrag war es so, dass die Voraussetzungen einer Härtefallentscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ersichtlich nicht vorlagen und die Beteiligten vor dem am 22.7.2013 erfolgten Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung innerhalb der Ehewohnung nicht voneinander getrennt gelebt haben. Der Senat nimmt die diesbezüglichen, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründe der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich als richtig in Bezug. Unstreitig teilten sich die Eheleute noch bis Juli 2013 das gemeinsame Schlafzimmer, unstreitig hat man bis Juli 2013 miteinander gemeinsam gewirtschaftet, unstreitig hat die Antragsgegnerin den Haushalt geführt, unstreitig hat man noch gemeinsame geschäftliche Termine wahrgenommen, und zwischen den Beteiligten ist überdies unstreitig, dass sich der Antragsteller selbst noch Anfang des Jahres 2013 darum bemüht hat, einen Termin bei der Eheberatung zu vereinbaren. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, die Eheleute hätten ihre Lebensbereiche vor Juli 2013 voneinander getrennt, die Lebensgemeinschaft der Ehegatten habe daher schon vor Juli 2013 nicht mehr bestanden und es habe daher nicht erwartet werden können, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Ist demnach das Familiengericht zu Recht davon ausgegangen, im Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung sei das Trennungsjahr im Sinne des § 1565 BGB nicht abgelaufen gewesen,...

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