Einführung

Bereits am 16.8.2012 ist in den meisten EU-Staaten die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Sie gilt erst für ab dem 17.8.2015 anwendbare Erbfälle. Die Erbrechtspraxis muss sich jedoch bereits jetzt darauf einstellen.

I. Anwendungsbereich und Aufbau

Die Verordnung (EU-Verordnung Nr. 650/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, kurz Europäische Erbrechtsverordnung, soll die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen von Justizbehörden und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen bei einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug für die Bürger erleichtern.[1] Dies gilt für die ab dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle. Bestehende Staatsverträge, wie z.B. der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929,[2] der Deutsch-Sowjetische Konsularvertrag vom 25.4.1958[3] sowie das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[4] bleiben in Kraft (Art. 75 Abs. 1 EU-ErbVO).[5] Von den EU-Staaten haben Großbritannien, Irland und Dänemark die Verordnung nicht übernommen.[6] Das nach der EU-ErbVO maßgebliche Recht ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn es sich um das Recht eines Drittstaates handelt. Die Europäische Erbrechtsverordnung beansprucht somit universelle Geltung (Art. 20 EU-ErbVO).[7] Rück- oder Weiterverweisungen durch das Recht eines Drittstaates sind zu beachten, wenn und soweit die Verweisung auf das Recht eines Mitgliedsstaates oder auf das Recht eines anderen Drittstaates erfolgt, der sein eigenes Recht anwendet (Art. 34 Abs. 1 EU-ErbVO).[8]

Die Europäische Erbrechtsverordnung enthält sieben Kapitel. Sie betreffen den Anwendungsbereich, die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, das Europäische Nachlasszeugnis sowie Schlussbestimmungen. Die einleitenden 84 Erwägungsgründe geben Auslegungshilfen.

[1] Zur Entwicklung s. Lechner, ZErb 2014, 188 ff. u. Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 106 ff.
[2] RGBl II 1930, S. 747 u. 1931, S. 538; nunmehr BGBl II 1952, S. 608.
[3] BGBl I 1959, S. 233 u. 469.
[4] RGBl II 1930, S. 1002 u. 1931, S. 9; nunmehr BGBl II 1955, S. 829.
[5] Ausführlich Mankowski, ZEV 2013, 529, 530 ff. vor allem zum türkisch-deutschen Konsularvertrag (vgl. zur Anknüpfung § 14 dieses Nachlassabkommens) u. Lehmann, ZEV 2014, 232, 233 ff.
[6] Erwägungsgründe 82 und 83. Vgl. zum deutsch-britischen Rechtsverkehr Richtens, ZEV 2012, 576 ff.
[7] S. nur Döbereiner, MittBayNot 2013, 358, 364.
[8] Dörner, DStR 2012, 505, 511; Döbereiner, MittBayNot 2013, 358, 364.

II. Abgrenzungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen

Die Europäische Erbrechtsverordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen (Art. 1 Abs. 1 EU-ErbVO). Darunter ist jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen zu verstehen (Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO). Gleichgültig ist, ob dies aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen beruht. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich dabei nach nationalem Recht, ebenso die Fragen des Güterrechts (Art. 1 Abs. 2 lit. d EU-ErbVO). Dies betrifft in Deutschland insbesondere das beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern dem Überlebenden zustehende zusätzliche Viertel (§ 1371 BGB, § 6 Satz 2 LPartG).[9] Unentgeltliche Zuwendungen sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. g EU-ErbVO). Hauptanwendungsbereich sind Lebensversicherungen und Sparbücher zugunsten Dritter auf den Todesfall.[10] Erbrechtliche Probleme können sich insoweit lediglich im Verhältnis zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Erben ergeben.[11] Für die Pflichtteilsberechnung gilt wiederum das Erbrecht (Art. 23 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO). Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln werden dagegen nicht von der Europäischen Erbrechtsverordnung erfasst (Art. 1 Abs. 2 lit. g EU-ErbVO). Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit Nachfolgeklausel bestimmen sich wieder nach dem Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 lit. h EU-ErbVO).

Probleme bereitet auch die Abgrenzung zum Sachenrecht, insbesondere die Frage, ob bei einem Grundstücksvermächtnis ein automatischer dinglicher Übergang erfolgt oder, wie bisher in Deutschland, nach dem Erbfall auch die sachenrechtlichen Vollzugshandlungen (Erklärung der Auflassung, Eintragung im Grundbuch) erfolgen müssen.[12] Art. 1 Abs. 2 lit. l EU-ErbVO nimmt vom Anwendungsbereich der Verordnung jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für solche Eintragungen, sowie die Wirkungen der Eintragungen solcher Rechte in einem Register vom Anwendungsbereich aus. Demgegenüber bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. e EU-ErbVO, dass der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte...

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