Bei den Aufwendungen handelt es sich um sämtliche vertraglich vereinbarten und insoweit gezahlten Aufwendungen in Geld oder Geldeswert, einschließlich etwaiger Sozialversicherungsbeiträge. Werden Sachleistungen erbracht, gilt § 8 Abs. 2 EStG entsprechend.[15]

Es ist nicht Voraussetzung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung, verbunden mit Aufwendungsersatz, ist ausreichend. Es ist auch nicht relevant, wo die Leistungen erbracht werden.

Ausgeschlossen sind – wie nach der alten Rechtslage – Aufwendungen für Unterricht und Freizeitbetätigung, d.h. die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musik- oder Sportverein, Computerkurs), da diese in den Kinderfreibeträgen erfasst sind. Das Gleiche gilt für Aufwendungen für Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuung oder Klassenfahrten. Scholz[16] hat bereits zur alten Rechtslage darauf hingewiesen, dass sich hieraus Probleme mit dem vergleichbaren Angebot der offenen Ganztagsschule ergeben können. Gleichwohl ist dort die Betreuung wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung, so dass durch eine Nichtberücksichtigung der Sinn des Gesetzes unterlaufen würde, einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu leisten. Zulässig ist jedoch, wenn die Betreuungsperson o.Ä. bei den Schulaufgaben hilft. Voraussetzung ist, dass die Gewichtung auf der Dienstleistung Betreuung liegt. Eine Abgrenzung im Wege der Schätzung ist hierbei möglich.[17] Dies gilt z.B. auch, wenn im Rahmen der schulischen Nachmittagsbetreuung eine Aufteilung in den Rechnungen konkret vorgenommen worden ist.

Damit muss Inhalt der Betreuung die Pflege, Beaufsichtigung, Unterbringung und Erziehung des Kindes sein. Es muss sich um eine nicht schulische Betreuung in pädagogisch ausgestalteten Einrichtungen handeln, wie Kindergärten.

Der Begriff der Kinderbetreuung ist damit weit zu fassen.[18] Er umfasst nicht nur die behütende und pädagogisch sinnvolle Gestaltung der im Kindergarten verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag steht dem vollständigen Abzug der Aufwendungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Ausschlusstatbestand in Bezug auf Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegt nur dann vor, wenn diese Leistung regelmäßig in einem organisatorisch, zeitlich und räumlich selbstständigen Rahmen erbracht wird und die gleichzeitige Aufsicht und Begleitung in den Hintergrund tritt (in dem zu entscheidenden Fall: Einsatz von französischen Sprachassistentinnen im Kindergarten).

Kosten für die Verpflegung des Kindes werden grundsätzlich nicht erfasst. Eine Ausnahme besteht jedoch bei einer geringfügigen Verpflegung in Tagesstätten.[19] Neben den Verpflegungskosten sind ausgeschlossen auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht für die Betreuungsperson erbracht werden, z.B. Fahrtkosten zur Betreuung. Das Gleiche gilt für eine Reduzierung der Arbeitszeit.[20]

Damit werden Aufwendungen für Babysitter, Erzieher, Tages- und Wochenmütter, Kindergarten und Hort berücksichtigt.[21] In Betracht kommen auch Haushaltshilfen, soweit sie das Kind betreuen, Au-Pair-Kräfte und Kinderpfleger. Wenn im Einzelnen häusliche Arbeiten verrichtet werden, muss der Umfang der Kinderbetreuung im Rahmen der Vereinbarung nachgewiesen werden. Ansonsten können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen angesetzt werden.[22]

[15] BMF, BStBl 2012 I, S. 307, Rn 5.
[16] FamRZ 2006, 737, 738.
[17] BMF, a.a.O., Rn 6, 7; ebenso Blümich/Hutter, EStG, § 10 Rn 347: Gemischte Aufwendungen.
[18] BFH, Urt. v. 19.4.2012 – III R 29/11, BStBl 2012 II, S. 862 zu §§ 4f und 9 Abs. 5 S. 1 EStG a.F.
[19] BMF 2012, a.a.O., Rn 6.
[20] Vgl. Kirchhoff/Fischer, EStG, 12. Aufl., Rn 38g m.w.N.
[21] Ausführlich BMF 2012, a.a.O., Rn 3 ff.
[22] BMF 2012, a.a.O., Rn 7.

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