Begünstigt werden nur unbeschränkt Steuerpflichtige. Hierbei ist eine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes nicht gefordert. Im Rahmen der Haushaltszugehörigkeit werden jedoch Kinder, die im Ausland, in einem Heim oder Internat leben, wenn die Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, berücksichtigt. Hier können jedoch Kürzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 EStG vorgenommen werden.[6]

Die Kinder müssen die Voraussetzung von § 32 Abs. 1 EStG (Kinderbegriff) erfüllen. Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass Kindergeld bezogen wird oder ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Leben die Kinder bei Stief- oder Großeltern, können sie nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 S. 7 EStG übertragen wurden.[7]

Aufwendungen können berücksichtigt werden bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, d.h. bis zum 14. Geburtstag exakt. Darüber hinaus werden behinderte Kinder berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1.1.2007, mit der das Lebensalter verkürzt worden ist, gilt für Altfälle hier noch das 27. Lebensjahr. Das behinderte Kind muss wegen seiner körperlichen oder geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Voraussetzung für die Abzugsmöglichkeit ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Das Kind muss grundsätzlich auf Dauer in der Wohnung des Steuerpflichtigen leben oder sich mit dessen Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhalten.[8] Abgestellt wird hierbei auf die Elternverantwortung für das materielle und immaterielle Kindeswohl im Rahmen des Sorgerechts. Diese Verantwortung wird nicht dadurch unterbrochen, dass sich das Kind in einem Heim oder Internat aufhält oder sogar im Ausland.[9]

Leben die Eltern getrennt, ist auf objektive Kriterien abzustellen, z.B. die Meldung des Kindes oder der Bezug des Kindergeldes. Maßgeblich sind hierbei jedoch die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Zugehörigkeit zu zwei Haushalten ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.[10] Insbesondere für das Wechselmodell kann in Betracht kommen, dass das Kind bei getrennt lebenden Eltern eine gleiche Zugehörigkeit zu dem Haushalt beider Eltern begründen kann, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falls als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.[11]

Stiefkinder und Enkelkinder werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich gleichzeitig um Pflegekinder.[12]

[6] Ländergruppeneinteilung, BStBl 2011 I, S 961.
[7] Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 10 Rn 107.
[8] Krankenhaus, Internat o.Ä.; hierzu BMF, BStBl 2012 I, S. 307, Rn 13 f.; vgl. BFH, Urt. v. 26.8.2003 – VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324.
[10] Vgl. BFH, Urt. v. 14.4.1999 – X R 11/97, BStBl 1999 II, S. 594; vgl. auch BMF, BStBl 2012 I, S. 307, Rn 13 f.; Blümich/Hutter, EStG, § 10 Rn 352.
[12] Kirchhoff/Fischer, EStG, 12. Aufl., Rn 38c.

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